§ 8 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
Titel: Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-28
Normtyp: Gesetz

§ 8 BRKG – Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

1Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. 2Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. 3Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. 4Wird der Geschäftsort auf Grund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.