§ 6 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
Titel: Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-28
Normtyp: Gesetz

§ 6 BRKG – Tagegeld

(1) 1Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. 3Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. 4Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 285).