§ 18 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 18 AEntG – Meldepflicht (1)

(1) 1Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über

  1. 1.

    Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

  2. 2.

    Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

  3. 3.

    Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

  4. 4.

    Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

  5. 5.

    Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,

  6. 6.

    Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und

  7. 7.

    Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

3Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.

(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

  2. 2.

    Beginn und Dauer der Überlassung,

  3. 3.

    Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

  4. 4.

    Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

  5. 5.

    Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

  6. 6.

    Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und

  7. 7.

    Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

  1. 1.

    dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und

  3. 3.

    wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.

Zu § 18: Geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066) und 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1657) (30. 7. 2020).

(1) Red. Anm.:

Zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 18 und 19 siehe Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1)