§ 406 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 406 AO – Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstständigen Verfahren

(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.

(2) (1) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.

(1) Red. Anm.:

§ 406 Absatz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 Absatz 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Juli 2017 - siehe Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 2017

Zu § 406: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).