§ 405 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → V. – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 405 AO – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

Zu § 405: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).