§ 401 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 401 AO – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

Zu § 401: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).