§ 103 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → IV. – Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 103 AO – Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

1Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (1) 2Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(1) Red. Anm.:

§ 103 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

Zu § 103: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).