Familienheim auf GbR übertragen: Steuerfreiheit bleibt
Die Übertragung einer selbst genutzten Immobilie auf eine gemeinsame GbR löst nicht automatisch Schenkungsteuer aus. -Symbolbild-

Familienheim auf GbR übertragen: Steuerfreiheit bleibt

 - 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch dann greifen kann, wenn das Familienheim in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird.

Zusammenfassung

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt auch, wenn es in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird. Der wirtschaftliche Vorteil des (hier:) Ehemanns wird als steuerfreie Schenkung anerkannt. Entscheidend ist, dass die Immobilie von beiden Partnern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die GbR als Eigentümerin schließt die Steuerbefreiung nicht aus. Das Urteil erleichtert Ehepaaren die gemeinsame Vermögensverwaltung.

Inhalt

Einbringung des Familienheims in GbR

Im entschiedenen Fall stand ein bebautes Grundstück im Alleineigentum der Ehefrau. Die Eheleute nutzten das Haus gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken.

Im August 2020 gründeten sie eine GbR, an der beide Ehepartner jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Gleichzeitig übertrug die Ehefrau das Familienheim auf die GbR. Die Vertragsparteien bezeichneten den dadurch zugunsten des Ehemanns entstehenden Vermögensvorteil ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung.

Nach der Eintragung der GbR als Eigentümerin des Grundstücks erklärte der Ehemann einen hälftigen Grundstückswert von rund 1,8 Millionen Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim.

Das Finanzamt lehnte die Befreiung jedoch ab und setzte zunächst Schenkungsteuer in Höhe von rund 247.000 Euro fest, später nach einer Wertanpassung noch rund 243.656 Euro.

Nach Auffassung des Finanzamts war die Steuerbefreiung nicht anwendbar und erklärte, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstige nur die Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim. Im Streitfall habe der Ehemann jedoch kein unmittelbares Eigentum oder Miteigentum am Grundstück erhalten, denn Eigentümerin sei die GbR geworden. Das Gesamthandseigentum einer GbR falle nicht unter die Begünstigung.

Die Entscheidung des BFH

Das erstentscheidende Finanzgerichts München sah das anders. Der BFH folgte dieser Meinung und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Nach Ansicht des BFH liegt durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR eine freigebige Zuwendung an den Ehemann vor. Schenkungsteuerrechtlich wird nicht allein auf die GbR als Gesellschaft abgestellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der andere Ehegatte durch die Übertragung wirtschaftlich bereichert wird.

Der Ehemann erhielt aufgrund seiner hälftigen Beteiligung an der GbR einen Vermögensvorteil in Höhe der Hälfte des Grundstückswerts. Damit war grundsätzlich eine steuerbare Schenkung gegeben.

Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass auf diesen Erwerb die Steuerbefreiung für Familienheime anzuwenden ist. Die Schenkungsteuer wurde daher auf 0 Euro festgesetzt.

Nicht die GbR ist bereichert, sondern der Gesellschafter

Entscheidend war für den BFH die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Das Gericht führte aus, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine GbR nicht die Gesellschaft selbst als wirtschaftlich bereichert angesehen wird, sondern die Gesellschafter. Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann daher schenkungsteuerrechtlich Eigentum am Familienheim zugerechnet.

Aus Sicht des BFH wäre es widersprüchlich, einerseits den Ehegatten als Erwerber der Schenkung zu behandeln, ihm andererseits aber die Steuerbefreiung zu versagen.

Außerdem verwies das Gericht auf den Zweck der Familienheimregelung. Der Gesetzgeber habe die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten ausdrücklich von der Schenkungsteuer freistellen wollen. Begünstigt werden sollten Vermögensübertragungen, die den Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen.

Dieser Zweck werde auch dann erfüllt, wenn das Familienheim auf eine GbR übertragen wird, an der beide Ehegatten beteiligt sind. Dass ein GbR-Gesellschafter nicht allein über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann, ändert nach Auffassung des BFH nichts an der Begünstigung (BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23).

Folgen der Entscheidung für Ehepaare

Das Urteil ist für Ehepaare von erheblicher praktischer Bedeutung: Ehepartner, die Immobilien aus Gründen der Vermögensverwaltung, Nachfolgeplanung oder Absicherung beider Partner in eine gemeinsame GbR einbringen, profitieren von diesem Urteil. Denn nach der Entscheidung des BFH steht fest, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht allein deshalb verloren geht, weil die Übertragung über eine GbR erfolgt.

Voraussetzung bleibt allerdings, dass es sich um ein begünstigtes Familienheim handelt und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Im Streitfall war insbesondere unstreitig, dass die Immobilie von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale beanspruchen können. Außerdem darf die Pauschale nicht gekürzt werden, wenn nur ein Erbe in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig ist und weitere Beteiligte mehr

  • [] Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim ist nicht auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück beschränkt: Gehören weitere Grundstücksflächen als wirtschaftliche Einheit zum Familienheim, können auch diese bei der Erbschaftsteuerbefreiung berücksichtigt mehr

  • [] Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt. Wer einen Erbschein beantragen möchte, sollte wissen, wann er erforderlich ist, welche Unterlagen benötigt werden und mit welchen Kosten zu rechnen ist mehr

  • [] Wer erbt wie viel? Meist scheint diese Frage mit dem Erbschein geklärt. Doch eine Entscheidung des BFH zeigt: Bei neuen Hinweisen und abweichenden Werten müssen Finanzbehörden und Finanzgerichte genauer hinsehen und die Erbanteile ganz neu klären. mehr

  • [] Das digitale Erbe und digitale Vorsorge gewinnen im Alltag zunehmend an Bedeutung. Während digitale Lebensbereiche wachsen, stellen sich neue Fragen rund um die Verwaltung und Vererbung von Online-Konten, digitalen Verträgen und virtuellen Vermögenswerten mehr

Weitere News zum Thema