Familienheim auf GbR übertragen: Steuerfreiheit bleibt
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch dann greifen kann, wenn das Familienheim in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird.
Zusammenfassung
Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt auch, wenn es in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird. Der wirtschaftliche Vorteil des (hier:) Ehemanns wird als steuerfreie Schenkung anerkannt. Entscheidend ist, dass die Immobilie von beiden Partnern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die GbR als Eigentümerin schließt die Steuerbefreiung nicht aus. Das Urteil erleichtert Ehepaaren die gemeinsame Vermögensverwaltung.
Inhalt
Einbringung des Familienheims in GbR
Im entschiedenen Fall stand ein bebautes Grundstück im Alleineigentum der Ehefrau. Die Eheleute nutzten das Haus gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken.
Im August 2020 gründeten sie eine GbR, an der beide Ehepartner jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Gleichzeitig übertrug die Ehefrau das Familienheim auf die GbR. Die Vertragsparteien bezeichneten den dadurch zugunsten des Ehemanns entstehenden Vermögensvorteil ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung.
Nach der Eintragung der GbR als Eigentümerin des Grundstücks erklärte der Ehemann einen hälftigen Grundstückswert von rund 1,8 Millionen Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim.
Das Finanzamt lehnte die Befreiung jedoch ab und setzte zunächst Schenkungsteuer in Höhe von rund 247.000 Euro fest, später nach einer Wertanpassung noch rund 243.656 Euro.
Nach Auffassung des Finanzamts war die Steuerbefreiung nicht anwendbar und erklärte, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstige nur die Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim. Im Streitfall habe der Ehemann jedoch kein unmittelbares Eigentum oder Miteigentum am Grundstück erhalten, denn Eigentümerin sei die GbR geworden. Das Gesamthandseigentum einer GbR falle nicht unter die Begünstigung.
Die Entscheidung des BFH
Das erstentscheidende Finanzgerichts München sah das anders. Der BFH folgte dieser Meinung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Nach Ansicht des BFH liegt durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR eine freigebige Zuwendung an den Ehemann vor. Schenkungsteuerrechtlich wird nicht allein auf die GbR als Gesellschaft abgestellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der andere Ehegatte durch die Übertragung wirtschaftlich bereichert wird.
Der Ehemann erhielt aufgrund seiner hälftigen Beteiligung an der GbR einen Vermögensvorteil in Höhe der Hälfte des Grundstückswerts. Damit war grundsätzlich eine steuerbare Schenkung gegeben.
Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass auf diesen Erwerb die Steuerbefreiung für Familienheime anzuwenden ist. Die Schenkungsteuer wurde daher auf 0 Euro festgesetzt.
Nicht die GbR ist bereichert, sondern der Gesellschafter
Entscheidend war für den BFH die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Das Gericht führte aus, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine GbR nicht die Gesellschaft selbst als wirtschaftlich bereichert angesehen wird, sondern die Gesellschafter. Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann daher schenkungsteuerrechtlich Eigentum am Familienheim zugerechnet.
Aus Sicht des BFH wäre es widersprüchlich, einerseits den Ehegatten als Erwerber der Schenkung zu behandeln, ihm andererseits aber die Steuerbefreiung zu versagen.
Außerdem verwies das Gericht auf den Zweck der Familienheimregelung. Der Gesetzgeber habe die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten ausdrücklich von der Schenkungsteuer freistellen wollen. Begünstigt werden sollten Vermögensübertragungen, die den Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen.
Dieser Zweck werde auch dann erfüllt, wenn das Familienheim auf eine GbR übertragen wird, an der beide Ehegatten beteiligt sind. Dass ein GbR-Gesellschafter nicht allein über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann, ändert nach Auffassung des BFH nichts an der Begünstigung (BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23).
Folgen der Entscheidung für Ehepaare
Das Urteil ist für Ehepaare von erheblicher praktischer Bedeutung: Ehepartner, die Immobilien aus Gründen der Vermögensverwaltung, Nachfolgeplanung oder Absicherung beider Partner in eine gemeinsame GbR einbringen, profitieren von diesem Urteil. Denn nach der Entscheidung des BFH steht fest, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht allein deshalb verloren geht, weil die Übertragung über eine GbR erfolgt.
Voraussetzung bleibt allerdings, dass es sich um ein begünstigtes Familienheim handelt und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Im Streitfall war insbesondere unstreitig, dass die Immobilie von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
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(MB)