Nebenwohnung zur Ausübung des Umgangsrechts: Zweitwohnungsteuer möglich
Die Zweitwohnungsteuer trifft alle gleich.

Nebenwohnung zur Ausübung des Umgangsrechts: Zweitwohnungsteuer möglich

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Ein getrenntlebender Elternteil, der seinen Hauptwohnsitz weit entfernt von Hamburg hat und in Hamburg eine Nebenwohnung innehat, in der er im Rahmen seines familienrechtlichen Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern zusammen ist, darf zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden und erklärt, die Zweitwohnungsteuer verletze in diesem Fall weder den durch Artikel 6 Absatz 1, 2 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstoße sie gegen den besonderen Gleichheitssatz des Artikels 6 Absatz 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG.

Zweitwohnungsteuer trifft alle gleich

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise unter dem Schutz von Artikel 6 GG stehende Familien treffe, sondern alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen.

Zweitwohnungsteuer: Gründe für die Zweitwohnung sind irrelevant

Die Zweitwohnungsteuer, so das Gericht weiter, entfalte auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermöge lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen (FG Hamburg, Urteil vom 20.11.2020, Az. 3 K 57/20)

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(MB)

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