Mütterrente für Väter: Versorgungsausgleich neu aufrollen

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Durch die Neuregelungen bei der Mütterrente können Frauen erstmals einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente erhalten. Und die rentenrechtliche Anhebung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann sich sogar für geschiedene Väter lohnen.

Wenn eine Ehe scheitert, geht’s ans Teilen. Auch die Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben, werden dabei halbiert. Da Frauen meist geringere Rentenansprüche erworben haben, erhalten sie vielfach einen Ausgleich. Durch die Mütterrente I (von 2014) und die aktuelle Mütterrente II erhöhen sich die Rentenansprüche vieler Frauen. Die alte Berechnung aus dem Scheidungsverfahren stimmt also nicht mehr.

Da auch der Teil der Rente auszugleichen ist, der auf Kindererziehungszeiten beruht, können geschiedene Ehemänner nun nachträglich eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Hierzu muss beim Familiengericht ein Antrag gestellt werden. Ein Überprüfungsantrag ist nur dann möglich, wenn die daraus resultierende Änderung wesentlich ist.

Die Regelungen dazu finden sich in § 225 des Familiengesetzes. Wesentlich ist eine Änderung, die 5 % des Ausgleichswerts übersteigt. Den Ausgleichswert findet man im Scheidungsurteil.

Zugleich muss sich die Änderung auf mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße belaufen. Derzeit sind das 31,15 €. Bei einem vor 1992 geborenen Kind erhöht sich die Altersrente maximal um 16,03 €. In diesem Fall wird die Anpassungsgrenze für sich gesehen also nicht erreicht. Bei zwei Kindern kann das allerdings der Fall sein.

Ebenso kann durch die Addition von Mütterrente I und Mütterrente II die maßgebliche Grenze für einen Änderungsantrag erreicht werden.

Erstmals Anspruch auf gesetzliche Altersrente

Noch lohnender kann ein Ausgleichsantrag sein, wenn eine Frau – um diese geht es ja in erster Linie – erst durch die Neuregelungen bei der Mütterrente überhaupt einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente erhält.

Eine aktualisierte Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ex-Ehegatten kann auch der geschiedene Ehegatte direkt von der Deutschen Rentenversicherung verlangen, wenn der geschiedene Ex-Ehegatte diese nicht von sich aus gibt. Dies ist in § 109 Abs. 5 SGB VI geregelt.

(MS)

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