Ausbildung zur Erzieherin endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums

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In der letzten Zeit gab es zahlreiche Urteile zur Frage, wann die Berufsausbildung eines Kindes endet. Die Antwort ist wichtig für den Anspruch auf Kindergeld. Hier ein weiteres Beispiel.

Nach dem Urteil vom 24.4.2018, Az. 10 K 112/18, entschied das FG Baden-Württemberg erneut gegen die Dienstanweisung der Familienkasse und im Sinne des Kindergeldberechtigten:

Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum 1. September 2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Argument: Das Ausbildungsverhältnis habe mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet. Die Eltern der frisch ausgebildeten Erzieherin erhoben nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Eltern und setzte Kindergeld für die Tochter für den Monat August 2015 fest. Die Richter erklärten, die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung der Tochter sei nicht schon mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet gewesen, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit.

Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweijährigen schulischen Ausbildung ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Dieses habe die Tochter am 31. August 2015 abgeschlossen. Erst danach sei sie berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im Übrigen bestehe kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2018, Az. 1 K 307/16).

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