Legionellen-Prüfung von Warmwasseranlagen: Können Sie die Kosten steuerlich geltend machen?

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Künftig müssen einmal im Jahr alle Warmwasseranlagen auf Legionellen geprüft werden. Das steht in der neuen Trinkwasserverordnung, die am 1.11.2011 in Kraft tritt. Ob Sie die Kosten steuerlich geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie Mieter oder Vermieter sind.

Wer muss prüfen lassen?

Fast 40 Millionen Mietwohnungen in mehr als 2 Millionen Mietshäusern gibt es in Deutschland. Von der Prüfpflicht betroffen sind alle größeren Mehrfamilienhäuser und Krankenhäuser, die mit zentralen Wasserspeichern von mindestens 400 Litern ausgestattet sind.

Ausgenommen sind Wohnungen, in denen nur kleinere Mengen von Warmwasser aufbereitet werden, die also beispielsweise über Durchlauferhitzer, Untertischgeräte oder Gasetagenthermen verfügen.

Wie funktioniert die Prüfung?

Der Vermieter beauftragt ein Institut, das für die Untersuchung des Wassers nach der Trinkwasserverordnung zugelassen ist, mit der Prüfung. Das muss er von sich aus tun – eine Aufforderung durch das Gesundheitsamt wird es nicht geben. Bei der Suche nach einem solchen Institut können die Gesundheitsämter allerdings helfen.

Dann werden Stichproben entnommen. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht Entnahmen in jeder Wohnung oder sogar an jeder Dusche geben wird. Die Proben werden im Labor auf gesundheitsschädliche Erreger wie zB Legionellen geprüft.

Das Institut schickt das Ergebnis an den Hauseigentümer, der bei Auffälligkeiten das Gesundheitsamt informieren muss. Die Gesundheitsämter überwachen die Prüfung und gehen auffälligen Testergebnissen nach. Allerdings klagen die Gesundheitsämter schon jetzt, dass sie dafür viel zu wenig Personal haben.

Was ist mit den Kosten?

Es wird geschätzt, dass die Kosten für ein Haus mit acht Einheiten etwa 200 Euro betragen werden.

Die Kosten trägt zunächst einmal der Hauseigentümer. Er kann sie entweder als Werbungskosten bei seinen Einnahmen aus der Wohnungs-Vermietung geltend machen, oder er legt sie auf seine Mieter um. Das wird wohl der Regelfall sein. Daher stellt sich die Frage, ob der Mieter die Kosten im Rahmen der Handwerkerleitungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen kann.

Unseres Erachtens ist das nicht denn Fall: Denn erstens handelt es sich um eine Gutachter-Tätigkeit, die ohnehin nicht steuerlich bezuschusst wird. Zweitens wird kein Handwerker tätig, drittens handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die auch ein Haushaltsangehöriger durchführen könnte und viertens findet die Prüfung außerhalb der Wohnung – nämlich im Labor – statt. In der Wohnung erfolgt nur die Entnahme der Wasserprobe.

Das sind eine Menge Punkte, die gegen eine steuerliche Anerkennung sprechen. Versuchen sollten Sie es natürlich trotzdem – vielleicht ist Ihr Finanzbeamter ja großzügig. Und wenn nicht, kann er Ihnen die Kosten immer noch aus der Steuererklärung streichen.

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