Landschaftsökologin: Jagdschein führt nicht zu Werbungskosten

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Die Kosten für eine Jägerprüfung stellen bei einer angestellten Landschaftsökologin keine Werbungskosten dar. Das hat das FG Münster entschieden.

Die klagende Landschaftsökologin hatte die Kosten von knapp 3.000 Euro als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend gemacht und eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorgelegt, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Ökologin im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen faunistischen Spürhund einsetze.

Vor Gericht ergänzte sie ihre Begründung und erklärte, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Das half jedoch alles nichts: Die Richter des FG Münster wiesen die Klage ab und bestätigten die Auffassung des Finanzamts, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe (FG Münster, Urteil vom 20.12.2018, Az. 5 K 2031/18).

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