Firmenwagen: Privatnutzung darf trotz Nutzungsverbot angenommen werden

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Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt, führt das FG Hamburg aus. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, könne das Gericht aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat. Den Beweis des ersten Anscheins könne der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften oder erschüttern. Dafür müsse er nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass er einen Sachverhalt darlegt (und im Zweifelsfall nachweist), der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Der Anscheinsbeweis wird laut FG Hamburg im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Steuerpflichtige lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Das FG Hamburg war im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass das private Nutzungsverbot nur aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart worden sei und eine private Nutzung stattgefunden habe. Denn es sei kein außersteuerrechtlicher Grund für das angebliche Verbot ersichtlich. Dies gelte insbesondere, weil die Zurverfügungstellung des Kfz an den Gesellschafter selbst nicht geregelt worden sei, weder im Gesellschaftsvertrag noch durch eine gesonderte Vereinbarung. Die Vereinbarung eines solchen Nutzungsverbotes sei auch nicht üblich. Gerade bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern sei es «normal», so das Gericht, dass diesen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots sei hingegen nicht üblich. Es sei auch wirtschaftlich nicht sinnvoll, auf solche Weise ein Kfz betrieblich vorzuhalten und gegebenenfalls privat ein weiteres zu finanzieren, wenn die betrieblichen Kosten vom Nutzenden fast in voller Höhe selbst getragen werden müssen.

Auch das Vorhandensein eines zweiten Pkw in der Familie des Gesellschafters könne den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, fährt das FG Hamburg fort. Der Gesellschafter der Klägerin beziehungsweise dessen Ehefrau besitze zwar einen weiteren Pkw. Diesen habe jedoch die Ehefrau des Gesellschafters unter anderem auch für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit genutzt. Aus den von der Klägerin zu diesem privaten Pkw der Ehefrau des Gesellschafters eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass dieser Pkw lediglich für maximal 4.000 Kilometer genutzt werden sollte. Bereits die von der Ehefrau erklärten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hätten im Streitjahr 2014 aber 3.680 Kilometer betragen. Das Gericht hält es für sehr unwahrscheinlich, dass eine Familie mit zwei Kindern nicht mehr als 320 Kilometer im Jahr privat gefahren ist. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesellschafter der Klägerin überhaupt ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat (FG Hamburg, Urteil vom 6.2.2018, Az. 6 K 172/17).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 38/18 anhängig.

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