Arbeitnehmererfindung: Vergütung muss normal versteuert werden

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Bei der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung handelt es sich nicht um begünstigten Arbeitslohn, stellte das FG Münster fest: Weder handle es sich um ein Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, noch um eine Entschädigung.

Vor Gericht geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Beschäftigung ein Aluminium Silicon Tape zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt hatte. Das Patent dafür wurde zugunsten seines Arbeitgebers eingetragen, der Arbeitnehmer selbst erhielt dafür eine einmalige Vergütung in Höhe von 268.000 €. Damit waren alle seine Ansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) abgegolten.

Der Arbeitnehmer hatte in seiner Steuererklärung beantragt, dass die Vergütung für seine Erfindung ermäßigt nach § 34 Abs. 3 EStG besteuert werden solle. In § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG wird dazu präzisiert: Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. Alles in allem würde der Arbeitnehmer bei dieser ermäßigten Besteuerung also deutlich günstiger wegkommen, als bei einer normalen Besteuerung nach seinem individuellen Steuersatz.

Das Finanzamt gewährte jedoch keine ermäßigte Besteuerung, und auch die Richter des FG Münster sahen die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Sie erklärten zu den infrage kommenden Ermäßigungsgründen:

Der Arbeitnehmer hat die Vergütung nicht für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 EStG) erhalten, sondern als Ausgleich für den in § 9 ArbnErfG angeordneten Rechtsübergang. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung war nämlich nicht die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für den Arbeitgeber haben.

Die Zahlung stellt auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt wurde (FG Münster vom 27.4.2013, 12 K 1625/12 ).

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