Zusatzversorgung: Umlagebeiträge doch nicht steuerpflichtig?
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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Steuerpflicht der Umlagebeiträge ins Gesetz geschrieben. Der BFH hält das für rechtens - jetzt beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage.
Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder anderen umlagefinanzierten kirchlichen oder kommunalen Versorgungskassen zusatzversichert. Dafür gezahlte Umlagebeiträge werden seit jeher vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Bundesfinanzhof hält das für rechtens (BFH, Urteil vom 7.5.2009, Az. VI R 8/07). Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lautet: 2 BvR 3056/09.
Das BFH-Urteil wird von einigen Fachleuten kritisiert. Die obersten Steuerrichter haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme. Denn beim Bundesfinanzhof ist derzeit in dieser Frage ein weiteres Verfahren anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 36/09.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Steuerpflicht der Umlagebeiträge ins Gesetz geschrieben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ob diese gesetzliche Regelung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, wird derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht geprüft. Das Aktenzeichen lautet: 11 K 292/07. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren berufen, können ruhen (Verfügung der OFD Münster vom 16.6.2010, DStR 2010 S. 1383).
Sind in Ihrem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn Umlagebeiträge enthalten? Dann sollten Sie in diesem Punkt gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren und Ruhen des Einspruch-Verfahrens beantragen, bis das Bundesverfassungsgericht hierüber endgültig entschieden hat. |