Sozialversicherungsbeiträge bei in Deutschland steuerfreier Auslandstätigkeit

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Die Finanzämter berücksichtigen Sozialversicherungsbeiträge, die auf z. B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht als Vorsorgeaufwendungen. Das ist nicht mit EU-Recht vereinbar, sagt der EuGH.

Die Richter erklärten, es stehe der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegen, wenn ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig ist, die von seinem nach DBA in Deutschland steuerfreien Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung wegen des Abzugsverbots nicht absetzen könne, während vergleichbare Sozialversicherungsbeiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind (EuGH-Urteil vom 22.6.2017, C-20/16).

Das Gesetz muss nun an diese EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Doch das kann noch dauern. Die Finanzverwaltung bastelt deshalb derzeit an einem BMF-Schreiben, das im Vorgriff auf eine künftige Gesetzesänderung regeln soll, wie Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit nach einem DBA steuerfreien Arbeitslohn aus einem anderen EU-/EWR-Staat stehen, nun steuerlich zu behandeln sind (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation ESt Nr. 25/2017 vom 6.9.2017, DB 2017 S. 2388).

Betroffene sollten mit Hinweis auf das EuGH-Urteil gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.

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