Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen/Minijobs: (Schreiben vom 12.11.2014)
Ist von Minijobs die Rede, können damit zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung gemeint sein:
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die auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Job),
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die von vornherein zeitlich begrenzte kurzfristige Beschäftigung.
Die Einzelheiten zu Minijobs haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) geregelt.