E-Bike vom Arbeitgeber: Steuern, Sozialabgaben & Kosten
Kennen Sie die Steuerregeln zum Dienstrad-Leasing?

E-Bike vom Arbeitgeber: Steuern, Sozialabgaben & Kosten

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Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro-Fahrrad zur privaten Nutzung, fallen hierfür keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung: Die Nutzungsüberlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das ist in der Praxis allerdings eher selten der Fall.

Die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung sowie die nachfolgenden Ausführungen gelten für »normale« Fahrräder und Elektrofahrräder (sog. Pedelecs) des Arbeitgebers, nicht aber für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten (z.B. weil der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).

Diese Elektrofahrräder mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht (z.B. sog. S-Pedelecs) werden steuerlich wie ein Elektro-Firmenwagen behandelt.

Wird das Fahrrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen, ist die Nutzung dieser vom Arbeitgeber meist geleasten Dienstfahrräder für private Fahrten sowie für Fahrten auf dem Weg zur Arbeit steuerfrei. Ob das Fahrrad auch dienstlich genutzt wird, spielt keine Rolle.

Sogar die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder ist begünstigt.

Außerdem wird der steuerfreie geldwerte Vorteil nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet und mindert somit in der Steuererklärung nicht die absetzbaren Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung

Bei vielen derzeit praktizierten Dienstrad-Leasing-Modellen behält der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts für die Leasingrate ein. Dann sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, denn das (Elektro-)Fahrrad wird im Wege einer sogenannten Gehaltsumwandlung (auch: Entgeltumwandlung) überlassen.

Die private Nutzung ist dann steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung lässt hier aber eine günstige Regelung zu. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gilt: Die Bemessungsgrundlage beträgt ein Viertel des Brutto-Neupreises (also mit Umsatzsteuer). Der so errechnete Betrag wird dann noch auf volle Hundert abgerundet.

Beispiel:

Franka (mtl. Bruttoarbeitslohn 4.000 Euro) bekommt seit Februar 2024 von ihrem Arbeitgeber ein von ihm geleastes Fahrrad zur privaten Nutzung. Der Brutto-Neupreis beträgt 3.080 Euro, die monatliche Leasingrate 90 Euro. Franka werden dafür 70 Euro vom Gehalt abgezogen.

Nach dieser Gehaltsumwandlung beträgt ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiger Monatslohn 3.930 Euro + 7 Euro Nutzungswert.

Berechnung: Der Nutzungswert beträgt 1% von 1/4 des Neupreises des Fahrrads (3.080 Euro), also 770 Euro bzw. abgerundet 700 Euro.

Mit einer Gehaltsumwandlung (auch Entgeltumwandlung genannt) verringert sich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn und demzufolge die zu zahlende Steuer sowie ggf. die Sozialversicherungsbeiträge (sog. Nettolohnoptimierung).

Soweit sich – bei Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen – mit einer Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen lassen, sollten Arbeitnehmer daran denken, dass der geringere beitragspflichtige Verdienst den späteren Rentenanspruch und den Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld entsprechend mindert!

Fahrtenbuch fürs Fahrrad?

Statt dieser Bewertung nach Durchschnittswerten (die im Grunde genommen nichts anderes ist als eine angepasste 1%-Regelung) können als geldwerter Vorteil auch die (anteiligen) tatsächlich angefallenen Kosten für die Privatfahrten angesetzt werden. Das ist dann eine Besteuerung über die Fahrtenbuchmethode. Diese Bewertung ist allerdings erheblich aufwendiger.

Vorteil der Fahrtenbuchmethode: Hier kann die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Bei der 1%-Methode ist das nicht möglich.

Fahrrad kaufen nach Dienstrad-Leasing

Die Steuerbefreiung gibt es nur für die Nutzungsüberlassung, nicht aber für die Übereignung des Fahrrads.

Wer also z.B. vom Arbeitgeber oder nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasinggeber das (Elektro-)Fahrrad zu einem Preis unter dem ortsüblichen Endpreis bzw. günstigsten Marktpreis erwirbt, muss den Preisvorteil als Arbeitslohn versteuern.

Aus Vereinfachungsgründen kann der ortsübliche Endpreis eines Fahrrads, das aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % des Brutto-Neupreises angesetzt werden.

Diese Vereinfachungsmöglichkeit muss nicht in Anspruch genommen werden – man darf für die Steuererklärung auch einen niedrigeren Marktwert nachweisen.

 

    

    

Diesen Text haben wir den »Steuertipps« entnommen.

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(ST)

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