BahnCard vom Arbeitgeber versteuern?

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Wann bedeutet eine BahnCard, die ein Angestellter von seinem Arbeitgeber auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt bekommt, einen geldwerten Vorteil – der natürlich versteuert werden muss? Die OFD Frankfurt weiß es.

Bei der Prüfung, ob in der Überlassung der BahnCard ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt, kommt es darauf an, ob die BahnCard im sogenannten überwiegend eigenbetrieblichen Interesse überlassen wurde.

Konkret bedeutet das:

  • Wenn der Arbeitgeber durch die BahnCard mindestens so viel spart, wie die BahnCard gekostet hat, liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor. Die Folge: Es liegt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor. Der Arbeitnehmer kann die BahnCard privat nutzen, so viel er möchte – sie kostet ihn keine Steuern.

  • Spart der Arbeitgeber durch den Einsatz der BahnCard weniger, als diese gekostet hat, muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Dessen Berechnung ist leider ziemlich aufwendig und mit einigem Papierkram verbunden: Zunächst einmal ist der komplette Preis der BahnCard als geldwerter Vorteil zu versteuern. Während der Gültigkeitsdauer der BahnCard wird dieser steuerpflichtige Vorteil durch die Nutzung der BahnCard für dienstliche Fahrten hinsichtlich der dadurch ersparten Fahrtkosten gemindert.

    Für die Berechnung der Höhe des Korrekturbetrags gibt sich die Finanzverwaltung großzügig und stellt zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder wird nach Quote aufgeteilt, also Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung. Oder es werden die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine zugrunde gelegt, die ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären – so lange, bis der Preis der BahnCard erreicht ist und dann ohnehin (siehe Punkt 1) kein geldwerter Vorteil mehr vorliegt.

(OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.07.2017, Az. S 2334 A - 80 - St 222)

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