Arbeitsverlängerung im Rentenalter führt nicht zu Dauer-Stelle

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich am 19.12.2018 erstmals mit der (befristeten) Weiterarbeit von Senioren im regulären Rentenalter beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, ob bei einer Vereinbarung zur Weiterarbeit automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt. Dem ist nicht so, befand das Gericht.

Die Vereinbarung einer befristeten Weiterarbeit ist rechtmäßig (Az. 7 AZR 70/17). Verhandelt wurde vor dem BAG über die Klage eines niedersächsischen Berufsschullehrers. Dieser hatte Ende Januar 2015 das reguläre Rentenalter erreicht. Damit endete – wie tarifvertraglich geregelt – sein vorher bestehendes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.

Einige Tage vor dessen Ende vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine befristete Weiterbeschäftigung für ein weiteres halbes Jahr bis Ende Juli 2015. Als er danach endgültig in den Ruhestand verabschiedet werden sollte, klagte er gegen die Befristung (Entfristungsklage) mit dem Ziel, dass das vorherige unbefristete Arbeitsverhältnis unbefristet weiter gelten sollte.

Vermutlich wollte er damit keine unendliche Weiterarbeit erreichen, ggf. aber einen Aufhebungsvertrag verbunden mit einer Abfindung. Doch mit seiner Klage scheiterte der Betroffene in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage für die Befristung des Arbeitsvertrags war folgende Regelung, die 2014 an § 41 des sechsten Sozialgesetzbuchs angehängt wurde: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben".

Diese Regelung ist sehr offen gestaltet. Über die Dauer der Befristung ist nichts gesagt, genauso wenig ist festgelegt, wie oft die Befristung verlängert werden kann. Das ist vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungen zu Befristungen des Arbeitsverhältnisses ungewöhnlich. Doch die Regelung ist – so fand nun auch das BAG – rechtlich in Ordnung.

Nach ihrem Wortlaut ermöglicht die SGB-VI-Regelung ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des (bestehenden) Arbeitsverhältnisses. Ob auf dieser Grundlage auch eine befristete Weiterarbeit zu geänderten Konditionen (etwa in Teilzeit) vereinbart werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen. Möglicherweise ist eine Befristung beispielsweise mit halbierter Arbeitszeit unwirksam und es kommt tatsächlich ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Möglich ist es – nach dem BAG-Urteil – allerdings in jedem Fall, zunächst eine befristete Weiterarbeit zu unveränderten Konditionen zu vereinbaren und später die vertraglichen Regelungen zu verändern. Genau das war im Fall des Berufsschullehrers geschehen. Dieser hatte zunächst im Rentenalter mit der vorherigen Arbeitszeit weitergearbeitet. Nach zwei Monaten war diese dann um vier Wochenstunden erhöht worden.

Ohne Vereinbarung Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Folgender Fall dürfte im öffentlichen Dienst kaum denkbar sein, wohl aber in kleineren Privatunternehmen: Bei Erreichen des regulären Rentenalters arbeitet ein Beschäftigter einfach (geduldet und gewollt) weiter, ohne dass darüber eine Vereinbarung abgeschlossen wird. In diesem Fall läuft das vorher bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis einfach weiter.

So ist ein Urteil aus Paderborn, das 2006 Schlagzeilen machte, eigentlich gar nicht verwunderlich: Dabei ging es um einen 70 Jahre alten Autoverkäufer, der bei seinem Arbeitgeber auch im Rentenalter weitergearbeitet hatte und nun entlassen werden sollte. Er klagte auf Weiterbeschäftigung – und gewann den Kündigungsschutzprozess gegen seinen Arbeitgeber.

Der Paderborner, der in seinem 50-jährigen Berufsleben "nicht einen Tag krank war", wollte sich die Kündigung seines Chefs nicht gefallen lassen. Das Gericht befand, Alter sei kein Kündigungsgrund (Az. 3 Ca 1947/05).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine Weiterarbeit im Rentenalter vereinbaren wollen, sollten die Vereinbarung noch vor Ende des vorher bestehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses schließen. Das SGB VI enthält ausdrücklich die Regelung, dass die Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

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