Angestellter vermietet eigenen Pkw an Arbeitgeber: Vorsteuerabzug

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Möchten Sie sich einen Steuer-Rabatt beim Autokauf sichern? So geht’s: Vermieten Sie Ihren Pkw an Ihren Arbeitgeber. Dann dürfen Sie sich die 19% im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Der BFH bestätigte das von einer Steuerberatungskanzlei praktizierte Steuer-Spar-Modell. Ein Angestellter hatte sich einen neuen Pkw gekauft und ihn sogleich an seinen Arbeitgeber vermietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Angestellte den Wagen für alle Dienst- und Privatfahrten benutzen durfte. Bei Bedarf stand der Pkw auch anderen Mitarbeitern der Kanzlei für berufliche Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitnehmer stellte eine Dauerrechnung über die monatliche Miete zzgl. Umsatzsteuer aus. Gegenüber dem Fiskus machte er die im Kaufpreis des Autos enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer – mehr als 2.000 Euro – geltend.

Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag zu erstatten. Es ging von einem "Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten" aus. Der Arbeitgeber habe kein echtes Interesse an der Anmietung des Pkw gehabt. Dies sei bereits daran zu erkenne, dass Vermieter und Nutzer ein und dieselbe Person sind. Der Mietvertrag sei nur aus steuerlichen Gründen abgeschlossen worden.

Der BFH sah das anders. Er erkannte die Vermietung umsatzsteuerlich an. Der Mietvertrag war so gestaltet, wie es im normalen Geschäftsverkehr üblich ist, und wurde unabhängig vom Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt musste dem Angestellten die Vorsteuer erstatten.

Die Richter wiesen aber darauf hin, dass sich die Höhe der laufenden Umsatzsteuerzahlungen mindestens an den eigenen Kosten des Arbeitnehmers zu orientieren hat. Der Fiskus muss in vergleichbaren Fällen also stets prüfen, ob die vereinbarte Miete diesen Betrag abdeckt.

Bitte beachten Sie: Dem Vorteil der Vorsteuererstattung stehen auch Nachteile gegenüber. Wer das Steuer-Spar-Modell praktizieren will, muss dem Arbeitgeber monatlich Umsatzsteuer auf die Miete in Rechnung stellen und diese an das Finanzamt abführen. 

Außerdem wird die Vermietung  nur bei der Umsatzsteuer anerkannt, aber nicht bei der Einkommensteuer. Die monatliche Miete gilt hier als Arbeitslohn und nicht als Mieteinnahme. Die Folge: Es werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.
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