Abfindung: Kein Zugriff des deutschen Fiskus nach Wegzug ins Ausland

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Erhält ein vormals in Deutschland ansässiger und auch im Inland tätiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, so steht dem neuen Wohnsitzland das Besteuerungsrecht zu.

Das gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht München (Urteil vom 12.11.2010, Az. 8 K 858/08), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Abfindung wird erst nach dem Wegzug des Arbeitnehmers ausgezahlt.
  2. Der Zugriff des ausländischen Fiskus ist im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) so geregelt, beispielsweise in der Vereinbarung mit den beiden Nachbarländern Österreich oder der Schweiz.

Ob die Abfindung nach Einkommensteuerrecht des anderen Staates überhaupt steuerpflichtig ist oder nicht, spielt für diese Einordnung keine Rolle. Ein deutsches Besteuerungsrecht wäre nur dann gegeben, wenn es sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt, was jedoch nach Auffassung der Richter bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gerade nicht der Fall ist.

Hintergrund für diesen Streit ist § 49 EStG, wonach eine Abfindung grundsätzlich zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehört, wenn sie nach dem Auslandsumzug ausbezahlt wird. Der dortige Katalog listet nämlich Entschädigung auf, die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt werden, von dem zuvor im Inland steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.

Die Abfindung unterliegt jedoch nicht mehr der inländischen Besteuerung, wenn das Deutschland insoweit nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht durch ein DBA beschränkt ist.

Hintergrund: Nach seiner Kündigung im Januar 2005 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde eine Abfindung von 1,45 Mio Euro vereinbart. Die Abfindung wurde dem zusammen mit einer Sondervergütung erst im März 2006  ausbezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte beide Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2006. Der Kläger wandte ein, er habe zum 29.9.2005 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sei nach Österreich gezogen.

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