Aus- und Fortbildung
Das Finanzamt beteiligt sich auch hier an den Kosten, unterscheidet aber, ob es sich um eine Ausbildung oder um eine Fortbildung handelt:Ausbildung | Fortbildung | |||||||||||||||||||||||||||
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jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums, also z.B.
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Diese Unterscheidung wirkt sich finanziell aus, denn die Kosten gehören in unterschiedliche Bereiche der Steuererklärung:
- Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe Werbungskosten.
- Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind bis maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Allgemeine Sprach- oder Computerkurse, Volkshochschulkurse oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf gehören zur privaten Weiterbildung. Die Kosten dafür werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Bezahlt ein Arbeitnehmer Kosten für eine Fortbildung zunächst selbst und bekommt sie später vom Arbeitgeber ersetzt, dann handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Je nach dem, welche Kosten ersetzt werden, muss der finanzielle Vorteil versteuert werden oder nicht:
- Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Aufwendungen, die nicht von dieser Reisekostenerstattung gedeckt sind, werden dann in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben.
- Ersetzt der Arbeitgeber andere Kosten, zum Beispiel Kursgebühren, handelt es sich bei den Erstattungsleistungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers eingetragen wird. In diesem Fall dürfen die Fortbildungskosten in der Steuererklärung in voller Höhe bei den Werbungskosten angeben werden.
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