Rentenlücken bis 45 schließen und früher in Rente gehen
Rentenlücken kann man bis zum Alter von bis 45 schließen - und dann früher in Rente gehen.

Rentenlücken bis 45 schließen und früher in Rente gehen

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Bis 67 arbeiten? Nicht mit mir! So denkt sicher nicht nur die Generation 50plus. Vor allem Jüngere, die von einem möglichst frühen Abschied vom Arbeitsleben träumen, sollten sich so früh wie möglich um ihr Rentenkonto kümmern. Viele Rentenlücken können nämlich nur bis zum 45. Geburtstag geschlossen werden. Wer diese Chance nutzt, kann sich früher vom Job verabschieden.

Was gehört zur Anrechnungszeit bei der Rente?

Bislang nutzen diese Möglichkeit viel zu Wenige. Wer länger eine allgemeinbildende Schule besucht und Abitur gemacht hat, hat zumindest, was diese Zeiten angeht, bei der gesetzlichen Rente schlechte Karten. Das gilt auch für diejenigen, die anschließend noch studiert haben, denn für alle, die ab dem 1.1.2009 in Rente gegangen sind, führen diese Zeiten nicht mehr zu einer Rentensteigerung. Sie werden nur noch als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Allerdings ist auch das nicht zu verachten. Immerhin helfen diese Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente langjährig Versicherter. Auch das ist natürlich noch ein Vorteil, immerhin wird so ggf. ein vorzeitiger Renteneintritt ermöglicht.

Doch nicht die kompletten Schul- und Studienzeiten zählen als Anrechnungszeit. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI bestimmt nämlich, dass als Anrechnungszeit nur Schul- und Studienzeiten «nach dem vollendeten 17. Lebensjahr« gelten. Zudem gilt das nur für Zeiten mit einer Dauer von höchstens acht Jahren. Das bedeutet also: Die Schulzeit vor dem 17. Geburtstag zählt nicht als Anrechnungszeit. Und: Wer ab 17 länger als acht Jahre eine Schule besucht oder studiert, für den zählt die Zeit, die über acht Jahre hinausgeht, auch nicht als Anrechnungszeit.

Lücke im Rentenkonto und wie man sie schließt

Solche Zeiten sind damit zunächst einmal Lücken im Rentenkonto. Doch genau hierfür hat der Gesetzgeber eine Extraregel zur Lückenfüllung geschaffen: die »Nachzahlung für Ausbildungszeiten« (§ 207 SGB VI).

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte danach »auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind«.

Ein solcher Antrag kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs gestellt werden. Danach geht nichts mehr.

Gefüllt werden kann damit die Versicherungslücke zwischen dem 16. und 17. Geburtstag und die Lücke für Schul- und Studienzeiten, die über acht Jahre hinausgehen. Dabei kann es sich auch um eine (verspätete) Studienzeit, etwa zwischen 30 und 35 handeln.

Die Beiträge können auch die Eltern oder Großeltern der Betroffenen übernehmen, am besten per Einzugsermächtigung. Interessant ist das für alle, die die Absicherung von Kindern oder Enkeln für den Ruhestand aufbessern möchten. Den Antrag auf freiwillige Versicherung müssen die Betroffenen allerdings selbst stellen.

Wie viel kostet die Auffüllung?

Die Zahlungen können zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von derzeit 100,07 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.404,30 Euro liegen (Stand: 2024). Für ein Jahr sind damit freiwillige Beiträge mindestens in der Höhe von rund 1.200 Euro zu entrichten. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

Wie wird der Antrag gestellt?

Wer an einer Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten interessiert ist, muss dies schriftlich beantragen. Das Formular hierzu kann man im Internet herunterladen. Es nennt sich: »Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (V0080)«. Am besten vereinbart man hierzu einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

(MS, MB)

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