Plusstunden auf Arbeitszeitkonto bei Freistellung
Gerade wenn es am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses mehr oder weniger böses Blut gibt, stellen Arbeitgeber Gekündigte bzw. ausscheidende Arbeitnehmer häufig von der Arbeit frei. Doch was geschieht in diesem Fall mit einem Guthaben der Betroffenen auf ihrem Arbeitszeitkonto?

Plusstunden auf Arbeitszeitkonto bei Freistellung

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Gerade wenn es am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses mehr oder weniger böses Blut gibt, stellen Arbeitgeber Gekündigte bzw. ausscheidende Arbeitnehmer häufig von der Arbeit frei. Doch was geschieht in diesem Fall mit einem Guthaben der Betroffenen auf ihrem Arbeitszeitkonto?

Hierzu traf das oberste deutsche Arbeitsgericht am 20.11.2019 eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung (Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 578/18). 

Kurz gefasst ging es um folgende Fallkonstellation: Eine Arbeitnehmerin erhält eine fristlose Kündigung. Hiergegen klagt sie, und im Kündigungsschutzprozess kommt es zu einem Vergleich. Aus der fristlosen wird eine ordentliche Kündigung, und die Arbeitnehmerin wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (das nach dem Vergleich noch zweieinhalb Monate dauerte) unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Arbeit freigestellt.

Damit sollte dann auch der Resturlaub abgegolten sein. Weitere Regelungen enthielt der Vergleich nicht. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich auch nicht.

Die Betroffene verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 € brutto plus Zinsen. Das Arbeitsgericht gab ihr recht.

Das Landesarbeitsgericht kassierte das Urteil. Und das von der Arbeitnehmerin angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) gab nun in letzter Instanz der Arbeitnehmerin recht.

Das BAG befand: "In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll."

Ergo bestünden zusätzlich noch Ansprüche auf die Abgeltung der Überstunden. Die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, reiche nicht, um den Arbeitgeber von den Ansprüchen freizustellen.

Wenn es keine Vereinbarung gibt, dass die Plusstunden durch die Freistellung abgefeiert sind, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich des Zeit-Guthabens.

(MS)

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