Eltern können Studiengebühren ihrer Kinder nicht absetzen

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Entgelte für ein Studium an einer privaten (Fach-)Hochschule können bei den Eltern der Studierenden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Das entschied der BFH im Fall eines Ehepaars, dessen Tochter ein Bachelor-Studium an einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule absolvierte. Das Ehepaar hatte in der Steuererklärung das von ihm getragene Studienentgelt als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend gemacht.

Das Finanzamt erkannte die Ausgaben steuerlich nicht an mit der Begründung, Kosten für den Besuch einer Hochschule könnten nicht als Schulgeld berücksichtigt werden, da die Hochschule keine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule sei.

Das sahen Finanzgericht und BFH auch so. Die BFH-Richter erklärten, nach dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (mit dem die Abziehbarkeit von Schulgeld geändert wurde) fallen Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen nicht unter den Begriff der Schule. Die Richter folgten im jetzt entschiedenen Fall diesem Verständnis des Begriffs Schule und entschieden, dass (Fach-)Hochschulgebühren nach der Neuregelung des Schulgeldabzugs durch das JStG 2009 nicht abziehbar sind. Sie fügten hinzu, dass die Begrenzung des Sonderausgabentatbestands des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf bestimmte Privatschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, da es sich hierbei um eine Lenkungsnorm (Subventionsnorm) handle, die der Förderung der von ihr erfassten Privatschulen diene, was verfassungsrechtlich zulässig sei (BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 32/15).

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