Steuererklärung für Studierende

Mit einer Steuererklärung kannst Du einen Teil der Steuern und Kosten Deiner Ausbildung zurückholen. Das ist gar nicht so schwierig. Bei Studierenden und Berufsanfängern ist die Steuererklärung sogar oft in weniger als einer Stunde erledigt.

Stand: - Im Regelfall sind Studierende aufgrund des geringen oder fehlenden Einkommens nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da ihnen jedoch während des Studiums Kosten für die Ausbildung entstehen, die sie steuerlich absetzen können, kann sich die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für Studierende lohnen. Durchschnittlich gibt es 1.095 € Steuererstattung vom Finanzamt. Wir erklären im folgenden, wann Studierende eine Steuererklärung abgeben sollten, welche Unterlagen und Formulare Studierende für die Steuererklärung benötigen und welche Kosten Studierende von der Steuer absetzen können.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

Darum lohnt sich die Steuererklärung für Studierende

Nicht selten wird behauptet, dass sich der Aufwand für die Erstellung einer Steuererklärung für Studierende nicht lohnt. Oftmals heißt es dann, dass Studierende kaum bis gar keine Einnahmen erzielen und daher auch nur wenige Ausgaben von der Steuer absetzen können. Zudem, lauten weit verbreitete Vorurteile, kennen sich die wenigsten Studierenden im Bereich Steuerrecht aus und müssten mehrere Stunden in die Erstellung einer Steuererklärung investieren.

Aber: Weder muss man als Studierender Einnahmen erziehlen, noch Expertenwissen oder viele Stunden Arbeit in eine Steuererklärung investieren. Im Folgenden erklären wir, was es damit auf sich hat.

 

Tipp: Erfahren Sie in unserem ebook, wie Sie das Maximum aus Ihren Ausbildungskosten herausholen

 

Eine Steuererklärung für Studierende lohnt sich sehr oft – selbst dann, wenn kein Einkommen erzielt wird. Studierende ohne Einnahmen aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit haben zwar kein eigenes Einkommen, die Kosten für das Studium können sie aber dennoch als sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ in der Steuererklärung eintragen. Zumindest dann, wenn es sich bei ihrem Studium um eine Zweitausbildung handelt. Bei den absetzbaren Kosten muss nämlich zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung unterschieden werden. Kosten, die während einer Zweitausbildung entstanden sind, können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Kosten für eine Erstausbildung gelten dagegen als Sonderausgaben und sind bis maximal 6.000 € abzugsfähig.

 

Ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, lässt sich recht schnell erklären:

 

  • Erst Abitur, dann Studium = Studium zählt als Erstausbildung
  • Erst Ausbildung, dann Studium = Studium zählt als Zweitausbildung

 

Gleiches gilt im Übrigen auch bei einem dualen Studium und bei einem Master-Studium.

 

Sonderausgaben und Werbungskosten bei Studierenden  – Diese Kosten können Studierende geltend machen

Kosten, die während des Erststudiums entstehen, können Studierende im Rahmen der Erstausbildung als Sonderausgaben und während eines Zweitstudiums (Zweitausbildung) wie z.B. einem zweiten Bachelor oder aufbauendem Master-Studium als Werbungskosten geltend machen. Hierzu gehören unter anderem:

 

  • Studiengebühren oder Semestergebühren
  • Immatrikulations-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Beiträge für das Studierendenwerk oder Alumni-Beiträge
  • Fahrtkosten (z.B. von der Wohnung zur Uni oder zu Lerngruppen)
  • Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Laptop)
  • Arbeitszimmer
  • Kosten für die doppelte Haushaltsführung
  • Zinsen für Ausbildungsdarlehen, Stipendien oder BAföG
  • Kosten für Auslandssemester oder Auslandspraktika, Exkursionen, Studienreisen
  • Kosten für Lehrgänge, Sprachtests und Zusatzqualifikationen
  • Kontoführungsgebühren (16 Euro pauschal pro Jahr)
  • Bewerbungskosten (8,50 Euro für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe bzw. 2,50 Euro für Bewerbungen ohne Mappe werden vom Finanzamt in der Regel ohne Nachweis akzeptiert).

 

Handelt es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung, können die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die Werbungskosten gibt es ohne Nachweise einen Steuerfreibetrag von 1.260 Euro, den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Bei einer Erstausbildung können Studienkosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von max. 6.000 Euro pro Steuerjahr geltend gemacht werden.

 

 

Tipps für die Steuererklärung von Studierende

Wir haben die wichtigsten Tipps für die Steuererklärung von Studierenden kurz und knapp zusammengefasst:

 

Checkliste für Studierende – Diese Unterlagen braucht man für die Steuererklärung

Um optimal für die Steuererklärung vorbereitet zu sein, sollten neben allgemeinen Unterlagen wie den Personalausweis und die Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer noch folgende Unterlagen und Angaben vorliegen:

 

Einkommen:

  • Einkommensteuerbescheid des vorherigen Jahres oder Vorauszahlungsbescheid
  • Kontoauszüge des jeweiligen Steuerjahres
  • Einkommensnachweise (z.B. elektr. Lohnsteuerbescheinigung, Nachweis über die Höhe von Mieteinnahmen, Erträgnisaufstellung über Zins- oder Kapitaleinnahmen, Bescheinigung über die Höhe von ausgezahltem Arbeitslosen-, Kranken-, Übergangs-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld usw.)

 

Werbungskosten:

  • Kilometernachweise bzw. Nachweise über entstandene Fahrtkosten
  • Belege oder Quittungen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder Berufsbekleidung
  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
  • Kosten für den Umzug an den Studienort (Zweitwohnsitz) und Kosten für die doppelte Haushaltsführung; für den Umzug gibt es eine Pauschale von 886 € sowie weitere 590 € Euro für jeden mitziehenden Angehörigen
  • Reisekosten
  • Belege für Bewerbungskosten
  • Kosten für die Nutzung einer Steuersoftware, Steuererklärungs-App, Steuerberatungskosten, Beiträge für einen Lohnsteuerhilfeverein

 

Sonderausgaben:

  • Spenden
  • Bescheinigungen über die private Altersvorsorge und privater Leibrentenversicherungen (z.B. Riester- oder Rürup-Rente)
  • Versorgungsaufwendungen für Versicherungen (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung, Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebens- und Rentenversicherung, Unfallversicherung usw.)

 

Außergewöhnliche Belastungen:

  • Krankheitskosten und Pflegeaufwendungen
  • Kurkosten
  • Kosten für einen Heilpraktiker
  • Kosten für einen Behindertenausweis
  • Nachweis über Pflegestufe bzw. Pflegegrad

 

Zudem können weitere Unterlagen wie zum Beispiel Rechnungen mit entsprechenden Zahlungsnachweisen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Nebenkostenabrechnung des Vermieters erforderlich sein.

 

So finden Studierende das zuständige Finanzamt

Grundsätzlich ist das Finanzamt am Wohnort zuständig. Hierbei spricht man auch vom sogenannten Wohnsitzfinanzamt. Doch was ist, wenn man als Studierender einen Zweitwohnsitz am Studienort hat? Wenn am Zweitwohnsitz die meiste Zeit verbracht wird, dann ist bei Alleinstehenden das Finanzamt am Zweitwohnsitz zuständig. Bei Verheirateten fällt die Zuständigkeit an den Ort, an dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet. Nutzen Sie zum Finden des zuständigen Finanzamtes auch gerne unsere kostenlose Finanzamt-Suche.

 

Formulare für die Steuererklärung als Studierender

Der Mantelbogen ist der Startbogen einer jeden Steuererklärung und muss zwingend ausgefüllt werden. Hinzu kommen weitere Formulare. Zu den wichtigsten und am häufigsten genutzten Formularen für die Steuererklärung von Studierenden gehören:

 

  • Mantelbogen
  • Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
  • Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
  • Anlage G (Einkünfte aus einem Gewerbe)
  • Anlage Vorsorgeaufwand (für gezahlte Beiträge in die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zur Altersvorsorge)
  • Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen); hier gilt ein Steuerfreibetrag von 1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für Verheiratete, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag.

 

Je nach individueller Situation werden noch weitere Formulare für die Steuererklärung nötig. Schauen Sie hierzu gerne in unser Formularpaket.

 

Ideal für Studierende: Steuererklärung mit der Steuertipps-App!

Die Steuererklärung für Studierende ist gar nicht so komplex, wie viele meinen. Einfach, schnell und sicher funktioniert die Steuererklärung mit der Steuertipps-App.

Mit der neuen Steuertipps App einfach die Steuerklärung am Smartphone selbst machen!

Vier Schritte sind dafür notwendig:

 

  • Die App kostenlos herunterladen (für Android Geräte im Google Playstore oder für iOS Betriebssysteme im App Store.
  • Mit der Smartphone-Kamera die Lohnsteuerbescheinigung abfotografieren und hochladen.
  • Kosten eintragen – dabei ist der persönliche Highscore (aka die aktuelle Steuererstattung) immer im Blick!
  • Bei dem letzten Schritt muss entschieden werden, ob die Steuererklärung an das Finanzamt gesendet werden soll. Erst bei einer Abgabe fallen einmalig Kosten i.H.v. 24,99 Euro an.

 

Hier gibt es weitere Informationen rund um die Steuertipps App.

 

Häufige Fragen und Antworten zur Steuererklärung von Studierenden

Was können Studierende von der Steuer absetzen?

Genauso wie „normale“ Arbeitnehmer können auch Studierende Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben und geltend machen. Absetzbare Kosten sind zum Beispiel Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten von der Wohnung zur Uni oder zu Lerngruppen, Arbeitsmittel (z.B. Laptop), Kosten für die doppelte Haushaltsführung, Beiträge zur privaten Altersvorsorge oder Krankheitskosten.

Sonderausgaben bei der Erstausbildung und Werbungskosten bei der Zweitausbildung

Das Finanzamt erkennt Studienkosten bei einer Erstausbildung (z.B. Studium nach dem Abitur) nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von maximal 6.000 Euro pro Steuerjahr an. Sonderausgaben können aber nur dann geltend gemacht werden, wenn Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erzielen werden. Erzielen Studierende dagegen kein Einkommen oder nur Einnahmen aus einem nicht sozialversicherungspflichtigen Minijob, können keine Sonderausgaben abgesetzt werden. Abzugsfähige Kosten sind schließlich dazu da, die eigene Steuerlast zu senken. Haben Studierende kein zu versteuerndes Einkommen und somit auch keine steuerliche Belastung, kann diese auch nicht durch Sonderausgaben gesenkt werden.

Anders sieht das bei einer Zweitausbildung (z.B. Studium nach abgeschlossener Ausbildung) aus. Hier können Studierende alle Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend machen – auch ohne Einkommen.