Wie können Lebensversicherungen vor der Erbschaftsteuer bewahrt werden?
Versicherungen müssen nicht unbedingt in den Nachlass fallen.

Wie können Lebensversicherungen vor der Erbschaftsteuer bewahrt werden?

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Bei Kapitallebens- und Risikolebensversicherungen lassen sich Erbschaft- und Schenkungsteuer komplett einsparen. Doch dafür muss eine bestimmte Vertragsgestaltung erfüllt sein.

Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist: Der Bezugsberechtigte (zum Beispiel die hinterbliebene Ehefrau) muss im Todesfall des versicherten Ehemanns gleichzeitig auch Versicherungsnehmer sein. Die Ehefrau erhält dann die Todesfallleistung aus der eigenen Versicherung und nicht aus dem Nachlass bzw. der Versicherung ihres Ehegatten.

Häufig sichern Ehemänner als Versicherungsnehmer ihre im Todesfall hinterbliebene Ehefrau finanziell über eine Kapitallebens- oder Risikolebensversicherung ab, zahlen selbst die Beiträge ein und begünstigen ihre Ehefrau als Bezugsberechtigte. Verstirbt der Ehemann, fällt die Todesfallsumme dann in den Nachlass und wird somit erbschaftsteuerpflichtig.

Wie können Lebensversicherungen vor der Erbschaftsteuer bewahrt werden?

Um eine etwaige Erbschaftsteuer zu vermeiden, sollte nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte genannt werden. Der Ehemann sollte nur die versicherte Person sein. Stirbt der versicherte Ehemann, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Die überlebende Ehefrau erhält das Geld dann aus ihrem eigenen Vertrag und nicht aus der Erbschaft.

Wenn der Ehemann als Alleinverdiener lediglich die Versicherungsbeiträge zahlt, dürfte das in der Regel keine Schenkungsteuer auslösen. Nach dem Unterhaltsrecht hat ein Alleinverdiener ohnehin für seine Familie aufzukommen. Nur wenn mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens für den gegenwärtigen und künftigen Unterhalt der Ehefrau aufgebracht würde, könnte das als steuerpflichtige Schenkung angesehen werden.

Versicherungsnehmer-Wechsel ist meist schenkungsteuerfrei

Bei bereits bestehenden Versicherungen mit dem Ehemann als Versicherungsnehmer und Versicherter sollte gegebenenfalls die Ehefrau als neue Versicherungsnehmerin eingetragen werden. Dieser Versicherungsnehmer-Wechsel muss von beiden Eheleuten beim Versicherer beantragt werden.

Typischerweise erfolgt dieser Wechsel ohne Probleme und ist zudem kostenlos.

Über-Kreuz-Versicherung für Eheleute als Alternative

Die beste Lösung für Eheleute ist eine Über-Kreuz-Versicherung. Bei der Kapitallebensversicherung A ist die Ehefrau Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte und ihr Ehemann Versicherter. Genau umgekehrt ist es bei der Kapitallebensversicherung B, da hier der Ehemann als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter fungiert und seine Ehefrau als Versicherte. Auf diese Weise werden beide Eheleute finanziell im Todesfall abgesichert und die Leistungen im Todesfall des Ehemannes oder der Ehefrau bleiben erbschaftsteuerfrei.

Diese Überkreuzverträge empfehlen sich auch für Risikolebensversicherungen. Die andere Möglichkeit, nur eine Risikolebensversicherung auf beide Ehepartner (verbundene Leben) abzuschließen, ist zwar kostengünstiger; Allerdings zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme dann nur nach dem ersten Todesfall an den überlebenden Ehepartner aus. Daher sind zwei Überkreuz-Versicherungen einer Risikolebensversicherung für beide Ehepartner vorzuziehen.

Diese Überkreuzverträge bei Risikolebensversicherungen sind selbstverständlich auch für Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht möglich. Dann fallen die Ablaufleistungen beim Tod des einen Ehepartners nicht in den Nachlass des anderen.

Die Erbschaftsteuerfalle bei Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Risikolebensversicherungen lässt sich durch Versicherungsnehmerwechsel oder Überkreuzverträge komplett vermeiden.

(MS)

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