Haben Minijobber (450-€-Job) Anspruch auf Grundrente?
Für Minijobber stellt sich die Frage, ob sie Anspruch auf Grundrente haben. Wichtig ist besonders die Rentenversicherungspflicht im Minijob.

Haben Minijobber (450-€-Job) Anspruch auf Grundrente?

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Für Minijobber stellt sich die Frage, ob sie Anspruch auf Grundrente haben. Wichtig ist besonders die Rentenversicherungspflicht im Minijob.

Bei der Grundrente handelt es sich um einen individuellen Zuschlag zur Rente. Wer ein Leben lang gearbeitet hat, aber unterdurchschnittlich verdiente, hat nun Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente. Wie hoch dieser Zuschlag ist, hängt von seinem früheren Durchschnittsverdienst und seiner Rentenhöhe ab.

Erwirbt man mit Minijob einen Anspruch auf Grundrente?

Die Grundrente kam am 1.1.2021. Versicherte von heute, die später mit einer niedrigen Rente rechnen, können derzeit schon einiges tun, um sich auch als Minijobber in Zukunft die Grundrente zu sichern.

Hierbei zahlt es sich aus, die Rentenversicherungspflicht eines Minijobs nicht abzuwählen!

Zwar haben die gezahlten Rentenbeiträge später keinen Einfluss auf die Höhe des Grundrentenzuschlags, die Beitragsjahre werden jedoch benötigt, um überhaupt auf 33 Versicherungsjahre zu kommen. Diese sind eine zentrale Grundbedingung, um – auch als Minijobber – Anspruch auf die Grundrente zu erhalten.

Beispiel zum Anspruch auf Grundrente als Minijobber

Wie wichtig das Sammeln von versicherungspflichtigen Zeiten per Minijob sein kann, lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Nehmen wir an, Sie sind 62 Jahre alt, alleinstehend und haben lange als technische Zeichnerin gearbeitet – aber in Teilzeit.

Sie haben jeweils etwa 40 % des Einkommens aller Rentenversicherten erzielt. Bisher kommen Sie auf 31 Versicherungsjahre, die für die Grundrente anerkannt werden – und derzeit beziehen Sie Arbeitslosengeld I.

Wichtig zunächst: Um den Zuschlag zur Rente zu erhalten, der Grundrente genannt wird, reichen 31 Versicherungsjahre nicht, es müssen mindestens 33 Versicherungsjahre sein, am besten aber 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andernfalls wird es im Beispielfall mit der Grundrente nichts werden. Dass die Betroffene Arbeitslosengeld I bezieht, hilft ihr dabei nicht. Zeiten des Bezugs dieser Leistung zählen nicht mit, wenn es um die Grundrente geht.

Der Zeichnerin fehlen also mindestens zwei Beitragsjahre, um einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu erwerben. Am einfachsten wäre das mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, den sie mindestens zwei Jahre oder bis zum Renteneintrittsalter ausübt.

Rentenversicherungspflichtiger Minijob bringt Anspruch auf Grundrente

Ein Minijob wird als sogenannte Grundrentenzeit anerkannt. So nennt der Gesetzgeber alle Versicherungszeiten, die mitzählen, wenn geprüft wird, ob die für den Anspruch auf Grundrente erforderlichen 33 bzw. 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. 

Hohe zusätzliche Rentenansprüche würde der Minijob zwar nicht bringen. Er kann aber dafür sorgen, dass später überhaupt ein Anspruch auf Grundrente besteht. Das gilt aber nur, wenn der Job rentenversicherungspflichtig ist.

Was muss man tun, damit der Minijob rentenversicherungspflichtig ist?

Gar nichts. Heute sind Minijobs vom Grundsatz her immer rentenversicherungspflichtig. Das gilt für einen vollen Minijob mit einem monatlichen Entgelt von 450,– €, aber genauso für einen Job mit einem monatlichen Entgelt von 300,– € oder 200,– €. 

Diese Jobs sind immer rentenversicherungspflichtig, es sei denn, der Arbeitnehmer wählt die Rentenversicherungspflicht ab. Das geht nur durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist der Minijob rentenversicherungspflichtig.

Rentenbeitrag des Minijobs führt der Arbeitgeber ab

Der Arbeitgeber zahlt ohnehin Abgaben an die Minijobzentrale. Darunter sind 15 % für die Rentenversicherung. Wird die Rentenversicherungspflicht vom Arbeitnehmer nicht aktiv abgewählt, überweist er der Minijobzentrale stattdessen den normalen Rentenbeitrag von derzeit 18,6 %, also 3,6 % mehr.

Bei einem vollen 450-Euro-Job macht das monatlich 16,20 €. Diesen Betrag zieht er vom Lohn ab. Er überweist als Nettolohn statt 450,– € nur 433,80 €. 

Dieser geringe Eigenbeitrag kann bei Versicherten dafür sorgen, dass die Rente des Arbeitnehmers später durch die Grundrente erheblich aufgestockt werden kann, denn nur wenn ein Rentenbeitrag gezahlt wird, zählt der Minijob zu den erforderliche Rentenversicherungszeit von mindestens 33 Jahren.

Bei der Berechnung der Grundrente wird die Minijob-Zeit selbst nicht aufgewertet. Wenn die Höhe des Grundrentenanspruchs später ausgerechnet wird, werden nur Jobs aufgewertet, in denen ein Arbeitnehmer mindestens 30 % des jeweils aktuellen Durchschnittsentgelts aller Versicherten verdient hat. Diese Marke liegt – nach heutigem Stand – bei monatlich 1.014,– €. Erst wenn Sie so viel verdienen, kann das Arbeitsentgelt im Rahmen der Grundrenten-Regel aufgewertet werden. 

Zurück zum Beispielfall der technischen Zeichnerin, die 31 Jahre sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt war und jeweils 40 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt und entsprechende Beiträge in die Rentenkasse gezahlt hat. In der Sprache der Rentenversicherung bedeutet das: Sie hat jeweils 0,4 Entgeltpunkte (EP) erworben. Damit hat sie (31 Jahre × 0,4 EP =) 12,4 EP angesammelt.

Durch vier weitere rentenversicherungspflichtige Jahre im Minijob kommt sie auf 35 Versicherungsjahre, die für die Grundrente anerkannt werden (Grundrentenzeiten). Die vier Minijobjahre werden – da hier die 30-Prozent-Grenze nicht erreicht ist – für die Grundrentenberechnung nicht berücksichtigt. Aufgewertet werden damit nur die 12,4 EP in ihren ersten 31 versicherungspflichtigen Jahren.

Dabei wird folgende Rechnung aufgemacht: Der Versicherten werden hierfür weitere 12,4 EP zuerkannt, ihr Anspruch wird also quasi verdoppelt. Von den zusätzlichen Grundrenten-EP gibt es allerdings einen Abschlag von 12,5 %. Es bleiben damit nur (12,4 EP ./. 12,5 % =) 10,85 EP. Das ist ihr Grundrentenzuschlag. Hinzu kommen für die vier Minijobjahre etwa 0,5 EP. Insgesamt würde ihre Rente damit auf Grundlage von (12,4 EP + 10,85 EP + 0,5 EP =) 23,75 EP errechnet.

Beim aktuellen Rentenwert West, der seit dem 1.7.2020 unverändert gilt, entspräche das 812,– € brutto. Davon gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Wundertüte Minijob

Minijobs können Ihnen in einer ganzen Reihe von Situationen dabei helfen, sich später einen Anspruch auf Grundrente zu sichern. Das gilt etwa, wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen.

Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II soll nach dem aktuellen Gesetzesentwurf keinesfalls mitzählen, wenn geprüft wird, ob Sie die für die Grundrente erforderlichen 35 Versicherungsjahre erfüllen (bzw. 33 Jahre, die Ihnen bereits manchmal einen Mini-Zuschlag bringen können).

Rentenversicherungspflichtiger Minijob neben ALG II zahlt auf Versicherungszeit ein

Doch hier hilft – Sie ahnen es schon – ein rentenversicherungspflichtiger Minijob. Einen solchen Job können Sie durchaus neben dem Arbeitslosengeld II ausüben. Dieser muss allerdings beim Jobcenter angemeldet werden.

Der Verdienst wird zum Teil auf das ALG II angerechnet. Von einem vollen 450-Euro-Job dürfen Sie allerdings 170,– € behalten.

Die Minijobzeit zählt dann für die Grundrente als vollwertige Versicherungszeit.

Genauso wichtig: Minijob zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente

Ähnliches gilt auch bei der Erwerbsminderungsrente. Auch die Zeit, in der Sie diese Leistung erhalten, wird für die Grundrente nicht als Versicherungszeit (Grundrentenzeit) anerkannt, wohl aber die Zeit, in der Sie daneben einen rentenversicherungspflichtigen Minijob ausüben.

Der Verdienst aus dem Minijob wird übrigens bei der Erwerbsminderungsrente nicht angerechnet.

(MS)

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