Ausgleich von Rentenabschlägen immer beliebter
Vor dem Ausgleich von Rentenabschlägen ist ein direkter Austausch mit der Deutschen Rentenversicherung unerlässlich.

Ausgleich von Rentenabschlägen immer beliebter

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Arbeitnehmer können eigentlich keine freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse zahlen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Sie können die Rentenkürzung, die ihnen bei vorzeitigem Renteneintritt droht, durch Abschlagszahlungen ausgleichen.

Diese Möglichkeit fanden 2019 immerhin 26.000 Versicherte attraktiv. Im Jahr 2015 machten erst 1.500 Versicherte davon Gebrauch.

Wer vor dem regulären Ruhestandsalter in Rente geht, muss mit Rentenabschlägen rechnen. Um 0,3 % der gesamten Rente für jeden Monat vor Erreichen der für den Betreffenden geltenden regulären Altersgrenze wird die Rente dann gekürzt. Wer z.B. eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, muss Rentenabschläge von (0,3 % × 24 Monate =) 7,2 % einkalkulieren.

Wichtig: Das gilt nicht für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 Versicherungsjahren vorzeitig bezogen werden kann. Bei dieser Frührente gibt es keine Abschläge.

Ausgleichsbeträge können Versicherte ab 50 Jahren leisten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen vor dem Hintergrund ihrer auf dem Rentenkonto gespeicherten Daten überhaupt die realistische Möglichkeit haben, später ein vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Wer mit 50 beispielsweise erst 15 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto hat, kann die für Alters-Frührenten durchweg mindestens geforderten 35 Versicherungsjahre gar nicht mehr erfüllen. Er ist damit nicht berechtigt, Ausgleichsbeträge zu leisten. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, prüft die Deutsche Rentenversicherung vorab. Der Antrag wird mit dem Formular V0210 gestellt (Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters). Ausgleichsbeträge können geleistet werden, solange das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht ist.

Wichtig: Durch die Zahlung von Ausgleichsbeträgen verpflichtet sich niemand dazu, später tatsächlich vorzeitig in Rente zu gehen. Wer sich beispielsweise mit 63 fürs Weiterarbeiten entscheidet, erhält später eine entsprechend höhere Rente.

Wie sieht das mit den Abschlägen und deren Ausgleich konkret aus?

Beispielfall: Herbert S. ist gerade 58 Jahre alt geworden (Jahrgang 1964). Da er jetzt schon 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, ist sicher, dass er mit 63 Jahren – also 2027 – die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten kann.

Zum Zeitpunkt des Renteneintritts mit 63 Jahren stünde Herbert S. wie allen langjährig Versicherten die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte zu (ohne den Zusatz "besonders"). Wenn er künftig in ähnlichem Umfang wie derzeit Rentenbeiträge zahlt, hat er bis dahin Rentenansprüche in Höhe von 2.000,– € erarbeitet. Dabei müsste er jedoch einen Rentenabschlag in Höhe von 14,4 % hinnehmen, also um 288,– €. Seine Bruttorente würde damit nur 1.712,– € betragen. Diese Rentenminderung kann er durch Ausgleichsbeträge vermeiden. Für den vollen Ausgleich müsste er derzeit 71.202,– € in die Rentenkasse einzahlen.

Die Beträge, die zum Ausgleich des Rentenabschlags aufgewendet werden müssen, sind beträchtlich. Bevor Sie diese Möglichkeit von vornherein ausschließen, sollten Sie sich mithilfe von Vergleichsrechnern, die im Internet angeboten werden, anschauen, wie hoch die Renten bei privaten Anbietern ausfallen. Sie werden feststellen, dass dabei durchweg niedrigere Werte – für gleiche Einzahlungen – ausgewiesen werden. Angesichts der wohl noch lange andauernden Niedrigzinsphase kann sich die Rendite der deutschen Rentenversicherung durchaus sehen lassen.

Soll ich die Ausgleichszahlung auf einmal leisten oder stückeln?

Der Rentenabschlag muss nicht auf einen Schlag ausgeglichen werden. Steuerlich gesehen dürfte es in der Regel günstiger sein, die Einzahlungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Damit können jeweils die Steuerspitzen aufgefangen werden. Eine Stückelung der Ausgleichszahlung ist meist sinnvoll.

Wenn sich unser Beispielfall Herbert S. entscheidet, nun 10.000,– € Ausgleichszahlung zu leisten, kann er dies ohne Weiteres tun. Dafür muss er – da er die Voraussetzung zur Ausgleichszahlung erfüllt – die Rentenversicherung nicht um Erlaubnis fragen. Mit der Einzahlung von 10.000,– € kann er dann einen entsprechenden Anteil der Abschläge vermeiden, genau (10.000,– €/71.202,– €) 14,04 % davon. Damit würde ein Abschlag von monatlich 40,45 € ausgeglichen (gerechnet auf Basis des Rentenwerts 2021/22).

Was muss ich auf die Überweisung schreiben?

Den gewünschten Betrag können Versicherte auf das im Bescheid der Rentenversicherung genannte Konto überweisen.

Auf der Überweisung muss angegeben werden:

Versicherungsnummer (VSNR),

Vor- und Nachname des Versicherten und

→ Verwendungszweck: RM (Rentenminderung).

Wie lange gelten die Berechnungen der Rentenversicherung?

Weitere Zahlungen sind auch in Zukunft möglich. Herbert S. könnte also Jahr für Jahr 10.000,– € an die Rentenkasse überweisen. Er müsste dabei nicht noch einmal nachfragen, ob er das Recht hat, entsprechende Zahlungen zu leisten.

Wichtig ist allerdings: Die von der Deutschen Rentenversicherung angestellten Berechnungen basieren auf den aktuellen Rechenwerten der Versicherung, insbesondere auf dem aktuellen Beitragssatz und dem aktuellen Durchschnittseinkommen der Versicherten. Daher gelten die im Bescheid genannten Beträge nur für drei Monate.

Bezogen auf Herbert S. bedeutet das: Am 12.12.2020 wurde der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt. Die erste Zahlung von 10.000,– € hat er noch im Dezember 2020 geleistet, um von der Zahlung in diesem Jahr steuerlich profitieren zu können. Wenn er nun bis zum 11.3.2021 eine weitere Zahlung von 10.000,– € leistet, ist diese für seine spätere Rente genauso viel wert wie die ersten 10.000,– €.

Zahlungen, die danach geleistet werden, sind für die Rente – etwa, weil inzwischen das Durchschnittseinkommen aller Versicherten gestiegen ist – geringfügig weniger wert.

Was bringt es steuerlich, wenn ich die Zahlungen verteile?

Eine Verteilung der Einzahlungen auf mehrere Jahre ist vor allem anzuraten, weil der Rückkauf von Rentenabschlägen ein Steuersparmodell ist (genau übrigens wie die Rürup-Rente). Im Jahr 2023 können 94 % der Einzahlungen von der Steuer abgesetzt werden. Der absetzbare Anteil der Beiträge soll nach neueren den Plänen der Ampelkoalition eventuell im kommenden Jahr auf 100 % angehoben werden. Dabei ist jedoch der Höchstbetrag der steuerlich anerkennbaren Aufwendungen für gesetzliche und Rürup-Renten zu beachten.

Dieser Höchstbetrag liegt im Jahr 2022 bei 25.639,– € für Alleinstehende und bei 51.278,– € für Verheiratete oder Verpartnerte. Als Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) sind davon 94 %, also maximal 2.101,- € bzw. 48.202,- steuermindernd abzugsfähig. Doch solch hohen Abzüge sind nicht immer möglich.

Bei Arbeitnehmern werden auf den oben genannten Höchstbetrag die kompletten Pflichtbeiträge zur gesetzliche Rentenversicherung (auch der Arbeitgeberanteil) angerechnet. Ggf. können Alleinstehende damit in einem Kalenderjahr lediglich rund 10.000,– € Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenkasse steuerlich geltend machen.

Bekomme ich eine Bescheinigung über meine Beiträge?

Ja. Nach Eingang der Zahlung bei der Deutschen Rentenversicherung schickt diese dem Versicherten eine Beitragsbescheinigung. Darin wird zum einen der gezahlte Betrag ausgewiesen. Zudem wird darin dem Versicherten mitgeteilt, wie viel künftig noch gezahlt werden muss, um die Rentenminderung, die durch den vorzeitigen Renteneintritt entstehen würde, vollständig auszugleichen.

Der Versicherte kann die ausgestellte Beitragsbescheinigung dem Finanzamt als Nachweis vorlegen oder sich von seinem Rentenversicherungsträger eine separate Bestätigung der Beitragszahlung zur Vorlage beim Finanzamt anfordern. Eine maschinelle Meldung der gezahlten Beiträge an die Finanzbehörden erfolgt nicht.

Gerade 55- bis 65-Jährige verzeichnen häufig höhere Geldzugänge – sei es durch eine Erbschaft, sei es, weil eine Kapitallebensversicherung oder eine ähnliche Geldanlage ausläuft. In diesem Fall sollte man – wenn es um die Anlage der Gelder geht – die Deutsche Rentenversicherung in die engere Wahl nehmen. Am Rande kann man dabei auch an die Hinterbliebenenabsicherung denken, denn die ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zusatzbeitrag inbegriffen.

Lohnt sich der Ausgleich von Abschlägen?

Natürlich fragt sich jeder, der in höherem Alter Geld in eine Rente investiert, ob sich das – vor dem Hintergrund der nun einmal begrenzten Lebensdauer – lohnt. Jede Rente ist eine Wette auf ein möglichst langes Leben. Die durchschnittliche fernere Lebenserwartung liegt derzeit (nach der Sterbetafel 2017/19) in Deutschland für 65-jährige Männer bei weiteren 17,94 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei 21,11 Jahren.

Wer bislang noch keine größeren gesundheitlichen Einschläge hatte und einigermaßen gesund lebt, hat gute Chancen, den Durchschnitt zu "toppen". Für relativ gesunde Beitragszahler ab 50 Jahren spricht vieles dafür, dass sich Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung rechnen. Um von Einzahlungen in eine klassische private Rentenversicherung oder eine private Sofortrente zu profitieren, müssen Versicherte dagegen schon deutlich älter werden.

Beispiel: Beim Rentenbeginn im Jahr 2023 mit 65 Jahren hätte ein Senior, der die Rentenabschläge von 3 % mit 77 Jahren schon Gewinn gemacht. Genauer gesagt: Nach 11,68 Jahren ist die Ausgleichszahlung für ihn ein gutes Geschäft.

Wie Sie genau vorgehen können, um Rentenabschläge auszugleichen, lesen Sie im Ratgeber  Die Rentenlücke schließen: Welche Zusatzrente ist für Sie die beste?

(MS)

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