2022: Was sich für Rentner ändert
2022 erfolgt eine deutliche Anhebung der Renten.

2022: Was sich für Rentner ändert

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Auf die Rentnerinnen und Rentner, die 2022 knapp 26 Millionen Renten beziehen, kommen zahlreiche Neuerungen zu.

Wie sich die finanzielle Situation der Arbeitnehmer 2022 entwickeln wird, lässt sich derzeit noch kaum verlässlich vorhersagen. Bei Rentnern ist das ein wenig anders, vor allem weil zentrale Eckpfeiler durch festgelegte Formeln und Gesetze bestimmt sind.

Die Bruttorente steigt ab 1.7.2022 enorm an

Damit hatte wohl kaum jemand gerechnet: Die Rentenerhöhung ab 1.7.2022 fällt so hoch aus wie zuletzt vor fast 40 Jahren. Im Westen steigen die Renten im Sommer um 5,35 % und im Osten sogar um 6,12 %.

Der aktuelle Rentenwert West steigt von bisher 34,19 € auf 36,02 € ab 1.7.2022. Der Standardrentner mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst kommt dann auf eine monatliche Bruttorente von 1.620,90 €.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöht sich von zurzeit 33,47 € auf 35,52 €. Er steigt damit entsprechend der gesetzlichen Angleichungsstufe auf 98,6 % des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 97,9 %).

Arbeitnehmer brauchen nicht neidisch auf die Rentnerinnen und Rentner zu schauen, denn von der Rentenerhöhung profitieren auch sie, wenn sie später ihre Rente beziehen. Der gestiegene Rentenwert wirkt nämlich auch in die Zukunft. Außerdem hören sich 5,35 % oder gar 6,12 % mehr an, als es für viele Rentner tatsächlich ist. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag im Jahr 2020 für Männer und Frauen in Ost und West bei etwa 979 €. 6,12 % davon ergeben gerade einmal 59,91 € mehr im Monat.

Warum steigen die Renten so stark an?

Viele fragen sich: Wie ist eine solch hohe Rentensteigerung überhaupt möglich? Die Renten sollen sich doch nach den Löhnen richten, und diese sind doch bestimmt im vergangenen Jahr nicht um 5,35 % gestiegen.

5,8 % Lohnplus im Jahr 2021

Die Löhne sind im Jahr 2021 laut Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung zwar nur um 3,48 % gegenüber 2020 gestiegen. Hinzu kommt aber noch ein Plus von 2,32 % durch einen statistischen Sondereffekt aus dem Jahr 2019.

Als Folge des Flexirentengesetzes hat die Deutsche Rentenversicherung die Statistik der beitragspflichtigen Entgelte revidiert und ab 2019 auch deutlich mehr geringfügig Beschäftigte erfasst. Darunter sind insbesondere rund 880.000 geringfügig beschäftigte Altersrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen versicherungspflichtigen Minijob ausüben und dadurch im Gegensatz zu früher zusätzliche Rentenansprüche erwerben können.

Diese versicherungspflichtigen Minijobber haben die beitragspflichtigen Durchschnittsentgelte um rund 2 % gesenkt, wie das auch ausdrücklich im Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung von November 2021 und im Entwurf des Rentenanpassungsgesetzes vom 23.3.2022 erwähnt wird.

Unter Berücksichtigung dieses statistischen Sondereffekts liegt das Lohnplus im Jahr 2021 also bei 5,8 % (= 3,48 % + 2,32 %).

0,76 % zusätzliches Plus durch Nachhaltigkeitsfaktor

Ein weiteres Plus kommt hinzu, da die Anzahl der Beitragszahler im Jahr 2021 gestiegen ist im Vergleich zur Anzahl der Rentner. Das hat zu einem positiven Nachhaltigkeitsfaktor geführt.

Ist es umgekehrt und die Anzahl der Rentner steigt stärker, wie das spätestens ab 2025 mit dem Eintritt der Babyboomer-Jahrgänge in den Ruhestand zu erwarten ist, wird der Nachhaltigkeitsfaktor für ein Minus sorgen und die Rentensteigerungen dann dämpfen.

6,56 % Plus mit Nachhaltigkeitsfaktor

Das Lohnplus von 5,8 % im Jahr 2021 einschließlich dem statistischen Sondereffekt und ein positiver Nachhaltigkeitsfaktor von 0,76 % ergeben zusammen ein Plus von 6,56 %.

1,21 % Minus durch Ausgleichs- bzw. Nachholfaktor

Eigentlich hätten die Renten im Jahr 2020 wegen der sinkenden Löhne um 1,21 % sinken müssen. Dies wird jedoch verhindert durch die im Jahr 2009 beschlossene Rentengarantie, wonach der aktuelle Rentenwert nicht sinken darf.

Laut Rentenanpassungsgesetz soll das nun ausgeglichen bzw. nachgeholt werden mit der Rentenerhöhung ab 1.7.2022. Der im Jahr 2009 unter dem damaligen Bundesarbeitsminister und heutigen Bundeskanzler Olaf Scholz eingeführte Nachholfaktor wurde im Jahr 2019 unter Bundessozialminister Hubertus Heil abgeschafft, aber laut Koalitionsvertrag im Jahr 2021 wieder eingeführt.

5,35 % als Gesamtplus im Westen

Das wohl einmalige Zusammentreffen von 5,8 % Lohnplus im Jahr 2021 inklusive statistischem Sondereffekt von 2,1 %, zusätzlichen 0,76 % Plus durch den Nachhaltigkeitsfaktor und 1,21 % Minus durch den Nachholfaktor hat letztlich für ein Gesamtplus von 5,35 % bei den West-Renten ab 1.7.2022 gesorgt.

Würde der umstrittene Nachholfaktor von 1,21 % nicht abgezogen, läge das Gesamtplus im Westen sogar bei 6,56 %.

Die Grundrente 2022

Wer mindestens 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem wenig Rente erhält, soll im kommenden Jahr einen Zuschlag zur Rente erhalten. Die entsprechende Neuregelung trat zum 1.1.2021 in Kraft.

Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen im Jahr 2022, in dem der Durchschnittsverdienst bei 38.901,- € liegt, Monatsverdienste zwischen 972,53 € (30 %) und 2.593,40 € (80 %).

Bei der Grundrente ist ein Rentenzuschlag von bis zu 420,- € im Monat möglich. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt rund 75,- € monatlich.

Bei der Einkommensprüfung wird 2022 das Einkommen von 2020 zugrundegelegt.

Die Umsetzung des Gesetzes ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, da aus knapp 26 Millionen Renten diejenigen herauszufiltern sind, die einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben.

Die Bestandsrentner werden ihre Bescheide voraussichtlich in einem Zeitraum bis Ende 2022 erhalten. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.

Der Zuschlag zur Rente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Auch die Berechnung und Zahlung erfolgen automatisch. Für Rentnerinnen und Rentner besteht somit kein Handlungsbedarf.

Die Grundsicherung 2022

Etliche Hunderttausend Rentner haben seit dem 1.1.2021 erstmals Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dafür sorgte eine spezielle Zusatzregelung zu den Grundrentenzeiten.

Mit dem Grundrentengesetz wurde nicht nur ein Rentenzuschlag für manche Bezieher niedriger Alterseinkünfte beschlossen, sondern auch Freibeträge für langjährig Versicherte bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Der Freibetrag umfasst mindestens 100,- € und höchstens 223,- € (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

Allerdings werden sich die Betroffenen mit der Auszahlung der Grundsicherung im Alter gedulden müssen, denn in welchem Ausmaß Rentner Grundrentenzeiten auf ihrem Rentenkonto haben, muss zunächst die Deutsche Rentenversicherung klären – und das kann bis Ende 2022 dauern. Dann winkt den Betroffenen aber gegebenenfalls eine Nachzahlung von mehreren Tausend Euro.

Erwerbsminderungsrenten ab 2022

In nur sechs Jahren sind die Erwerbsminderungsrenten für Neurentner ab 1.7.2014 deutlich von 628,- € im Jahr 2014 bis auf 882,- € im Jahr 2020 und damit um 40,5 % gestiegen, sofern man vom durchschnittlichen Rentenzahlbetrag pro Monat ausgeht. Die laufenden Rentenerhöhungen von insgesamt 21,5 % im Westen machten aber nur gut die Hälfte dieser Steigerungen aus.

Die zweite Steigerung um insgesamt 19 % innerhalb von sechs Jahren ist auf die Verbesserung bei der Zurechnungszeit zurückzuführen, die für Neurentner ab 1.7.2014 um zwei Jahre und für Neurentner ab 1.1.2019 sogar bis zur jeweiligen, vom Geburtsjahrgang abhängigen Regelaltersgrenze erhöht wurde.

Zuschläge für Erwerbsminderungsrentner ab 2024

Dass Bestandsrentner, die bereits vor dem 1.7.2014 davon nichts hatten, haben die Sozialverbände immer wieder zu Recht beklagt. Gemäß dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz werden nun alle Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat, ab 1.7.2024 ein Zuschlag auf ihre Rente in Höhe von bis zu 7,5 % erhalten.

Wessen Erwerbsminderungsrente zwischen dem 1.1.2001 und 30.6.2014 begonnen hat, erhält den Zuschlag von 7,5 %. Dieser Zuschlag gilt auch für die Altersrente, die sich unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente angeschlossen hat, sowie für Witwen- bzw. Witwerrenten.

Dazu ein Beispiel: Liegt die Erwerbsminderungsrente bzw. die sich daran anschließende Altersrente ab 30.6.2024 bei 800,- € brutto, würde der Zuschlag monatlich 60 € ausmachen und die neue Bruttorente 860,- €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von beispielsweise rund 11 % der Bruttorente verbleibt dann ein Rentenzahlbetrag von 765,40 €.

Bei einer zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.12.2018 begonnenen Erwerbsminderungsrente reduziert sich der Zuschlag auf 4,5 %. Sofern die Erwerbsminderungsrente bzw. die darauffolgende Altersrente wegen der bereits um zwei Jahre höheren Zurechnungszeit bei 850,- € brutto lag, kommt ein Zuschlag von 38,25 € hinzu, so dass die Bruttorente auf 888,25 € und der Rentenzahlbetrag auf 790,54 € steigt.

Von den Zuschlägen in Höhe von 7,5 % bzw. 4,5 % sollen laut Bundesregierung rund drei Millionen ehemalige Erwerbsminderungsrentner profitieren. Die Kosten dafür werden auf 2,6 Milliarden Euro im Jahr geschätzt, also je Bestandsrentner auf durchschnittlich 867,- € im Jahr.

Erwerbsminderungsrenten: Seit 2019 deutlich höher

Seit Anfang 2019 gilt für Versicherte, die erstmals eine Erwerbsminderungsrente beziehen, das neue deutlich verbesserte Rentenrecht. Die deutsche Rentenversicherung hat nun Daten vorgelegt, die erstmals für einen kompletten Rentnerjahrgang (Renteneintritt: 2020) zeigen, wie sich die verbesserten Regeln auf die Höhe der Neurenten auswirken. Die neuen Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) erhielten danach 2020 netto im Schnitt eine Monatsrente von 936,14 €. Bei den Bestandsrentnern, von denen der größte Teil bereits vor 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt, lag der Durchschnittsbetrag 2020 bei 885,76 €.

Dass die Renten wegen voller Erwerbsminderung in den letzten Jahren bei Neueintritten von Jahr zu Jahr höher geworden sind, liegt insbesondere an den Verbesserungen bei den sogenannten Zurechnungszeiten. Hierdurch werden Erwerbsminderungsrentner inzwischen rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie bis zu ihrem regulären Rentenalter weiterhin Einkünfte erzielt wie vor dem Eintritt der Erwerbsminderungsrente.

Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente betrugen 2020 im Schnitt 523,79 €. Diese werden dann gewährt, wenn die Betroffenen noch in der Lage sind, täglich zwischen drei und sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich als Kombi-Rente angelegt. Es wird also sozusagen einkalkuliert, dass die Betreffenden zusätzlich noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Dementsprechend gibt es auch großzügige Hinzuverdienstregeln.

Diese Rente kommt auch dann infrage, wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen mit ihrem Arbeitgeber eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit vereinbart haben und nur noch in der Lage sind weniger als sechs Stunden täglich eine Erwerbsarbeit auszuüben. Für den Fall, dass die Betroffenen keine entsprechende Teilzeitbeschäftigung finden, kommt für sie aus Arbeitsmarktgründen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infrage.

Bestandssicherung beim Übergang in Altersrente

Grundsätzlich gilt für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beim Erreichen der regulären Altersrente eine Bestandssicherung. Das bedeutet: Die reguläre Altersrente fällt mindestens so hoch aus wie die vorher bezogene EM-Rente. Die reguläre Altersrente muss von denjenigen, die bis zum regulären Rentenalter eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, nicht ausdrücklich beantragt werden. Das regelt § 115 Abs. 3 SGB VI. Aus der Erwerbsminderungsrente wird nach Erreichen der Altersgrenze automatisch die reguläre Altersrente – insoweit die Betroffenen sich nicht hiergegen aussprechen.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente deckt das Risiko der reinen Berufsunfähigkeit nur noch für Jahrgänge vor 1961 ab. Das bedeutet: Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, aber noch in der Lage ist, andere Beschäftigungen vollzeitig oder vollzeitnah (sechs und mehr Stunden täglich) auszuüben, hat keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Daher ist ein zusätzlicher privater Berufsunfähigkeitsschutz ratsam. Wichtig: Wer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist, erfüllt auch die Voraussetzungen, die Privatversicherungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit vorgeben. In diesem Fall können die Betroffenen – ohne dass die Leistungen miteinander verrechnet werden – gleichzeitig eine private Berufsunfähigkeitsrente und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten.

(MS)

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