Zahlungsdiensterecht: Wichtige Änderungen für den Verbraucher

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Durch die Umsetzung der zweite Zahlungsdiensterichtlinie gibt es seit dem 13.1.2018 einige Neuerungen für den Bankkunden bei der Führung seines Girokontos.

Sie werden sich bestimmt noch an die Post Ihrer Bank oder Sparkasse am Ende des Jahres 2017 erinnern können. Die Institute verschickten dicke Briefe, in denen die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wurden.

Grund der Briefe war u.a. die Umsetzung der 2. europäischen Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht. Sie ändert die Vorschriften ab, die zum 31.10.2009 in deutsches Recht eingeführt wurden und uns u.a. die SEPA-Lastschrift und die IBAN bescherten. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt.

Verbot von zusätzlichen Zahlungsmittelentgelten

Der neue § 270a BGB bestimmt, dass kein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines SEPA-Zahlungsmittels verlangt werden darf. SEPA-Zahlungsmittel sind die Überweisung, die Lastschrift oder die Zahlung mit einer Giro-, VISA- oder MasterCard-Karte.

Dieses Verbot gilt für alle Anbieter, die vom Verbraucher Zahlung für ihre Waren oder Dienstleistungen verlangen. Ausgenommen sind die Banken und Sparkassen, die für die Nutzung Ihrer Zahlungsdienste ein Entgelt verlangen können, sei es wegen Buchungen auf dem Konto oder Nutzung der ausgegebenen Karte.

Neue Zahlungsdienstleister

Die traditionellen Banken und Sparkassen haben Konkurrenz bekommen. Sind Zahlungen zu leisten, so bieten gerade im Internet sog. Zahlungsauslösedienste den Verbrauchern an, die zu leistenden Zahlungen abzuwickeln. Zahlungsauslösedienste sind Dienste, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

Beispiel: Sie möchten einen Kauf im Internet bezahlen und geben einem Zahlungsauslösedienst Ihre persönlichen Log-in-Daten. Es öffnet sich das Online-Banking Ihres Institutes und der Auslösedienst kann dem Händler bestätigen, dass die Überweisung veranlasst wurde.

Das bekannteste Beispiel eines solchen Zahlungsauslösedienstes ist "Sofortüberweisung". Bislang verbieten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, dass Sie diesen Diensten Ihre persönlichen Daten verraten. Um auf dem Gebiet der Zahlungsdienste einen Wettbewerb zu ermöglichen, hat die EU nun diese Zahlungsauslösedienste geregelt und de facto geadelt.

Neben den Zahlungsauslösediensten existieren sog. Kontoinformationsdienste. Sie ermöglichen es den Nutzern, sich über die Zusammenführung verschiedener Konten bei verschiedenen Instituten einen schnellen Überblick über ihren finanziellen Status zu verschaffen.

Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern. Ein solcher Dienst verschafft Ihnen auf digitalem Weg die Möglichkeit, an einem Ort auf einen Blick all Ihre Zahlungskonten überblicken zu können.

Kunden dürfen nun – ohne Verstöße gegen ihre Pflichten aus den mit den Banken und Sparkassen geschlossenen Verträgen befürchten zu müssen – solche Dienste nutzen und insbesondere die Log-in-Daten an diese Dienste weitergeben. Das gilt natürlich auch für Verträge über das Führen eines Zahlungskontos, die vor dem 13.1.2018 geschlossen wurden.

Entgelt für eine Ersatzkarte

Der neue § 675l Abs. 1 Satz 3 BGB enthält seit dem 13.1.2018 die Regelung, dass die Bank oder Sparkasse "für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren (darf), das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt".

Die neue Regelung ist ein wirklicher Nachteil für den Bankkunden. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. XI ZR 166/14), dass ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte unzulässig ist, wenn die Bank oder Sparkasse die Karte sperren und eine Ersatzkarte ausstellen musste.

Immerhin begrenzt der Gesetzgeber die Höhe des zu zahlenden Entgeltes auf die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten.

Sorgfaltspflichten

Ein Lichtblick für die Kunden: Sind Haftungsbestimmungen in den AGB unsachlich, unverhältnismäßig oder benachteiligend formuliert, sind sie unwirksam.

Entgelt bei Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrags

Nach dem neuen § 675o BGB darf die Bank oder Sparkasse ein Entgelt für die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages verlangen, wenn das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet ist. Für die Erteilung der Information, dass ein Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde, dürfen die Institute ein Entgelt verlangen, sog. Benachrichtigungsentgelt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Banken und Sparkassen für die Ablehnung mehr verlangen als für die Information. Der BGH hatte zuletzt mit Urteil vom 12.9.2017 entschieden, dass 5,– € für die Information überhöht seien (Az. XI ZR 590/15).

Haftung des Zahlungsdienstleisters

Hat der Kunde einen Zahlungsvorgang nicht autorisiert, so muss die Bank oder Sparkasse den verfügten Betrag unverzüglich dem Konto wieder gutschreiben. Unverzüglich bedeutet nun nach den Vorgaben des Gesetzgebers einen Geschäftstag, nachdem der Kontoinhaber angezeigt hat, dass die Verfügung nicht autorisiert war.

Haftung des Zahlers

§ 675v BGB wird dahin gehend geändert, dass im Haftungsfall der Eigenanteil von 150,– € auf 50,– € sinkt. Wenn der Kunde den Verlust der Karte nicht bemerken konnte, haftet er nicht. Handelte er aber vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haftet er.

Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wann nicht, werden in Zukunft die Gerichte entscheiden müssen. Nicht haften muss der Kunde, wenn die Bank oder Sparkasse eine sog. starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert.

Hintergrund: Eine starke Kundenauthentifizierung liegt bei Vorliegen mindestens zweier der nachfolgenden Kriterien vor: Etwas, was nur der Kunde weiß (z.B. die PIN). Etwas, was nur der Kunde besitzt (z.B. die Karte). Etwas, was der Nutzer ist (z.B. ein Fingerabdruck).

Verbesserung der Beweisposition des Kunden?

Kam es in der Vergangenheit zum Missbrauch, z.B. einer Karte, hörten die mit dem Streit befassten Gerichte oftmals den Kunden an. Die Gerichte würdigten die Umstände des Einzelfalles und wendeten dann häufig den sog. Anscheinsbeweis an, der den Kunden in die nahezu aussichtslose Lage versetzte, nachzuweisen, dass er keine Pflichtverletzung in Bezug auf Verwahrung und Weitergabe der Karte und PIN begangen hatte.

Einmal in dieser schwierigen Lage, blieb der Kunde häufig auf seinem Schaden sitzen. Nun soll die Bank oder Sparkasse nach § 675w BGB »unterstützende Beweismittel« vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Ob mit dieser Neuregelung der sog. Anscheinsbeweis erledigt ist, bleibt abzuwarten. Zumindest hat sich bei Gericht die Beweissituation des Kunden verbessert.

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