Unterhaltsaufwendungen: Voraussetzungen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Absatz 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Dies hat der BFH unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt.

Unterhaltsaufwendungen: Voraussetzungen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung

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Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Absatz 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Dies hat der BFH unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt.

Liegen die Voraussetzung des § 33a Absatz 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, müsse der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Absatz 1 EStG gemäß § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden, so die Richter.

Der Kläger wurde für das Streitjahr (2010) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung eine am 02.12.2010 an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau geleistete Zahlung in Höhe von 3.000 Euro als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Absatz 1 EStG geltend.

Am 6.5.2011 überwies der Kläger erneut 3.000 Euro an den Vater seiner Frau. Das beklagte Finanzamt erkannte für das Streitjahr Unterhaltszahlungen nur in Höhe von 161 Euro als außergewöhnliche Belastungen an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Der BFH verweist auf § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so werde danach auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimme § 33a Absatz 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG zusätzlich, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.

Der Höchstbetrag von 8.004 Euro mindere sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Brasilien lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf einhalb je unterhaltener Person. Zudem dürfe die unterhaltene Person nach § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.

Hat sie andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindere sich die Summe der nach § 33a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Zu den Bezügen gehörten insbesondere auch die nach § 19 Absatz 2 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § 33a Absatz 1 und Absatz 2 EStG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge laut BFH um je ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG).

Im zugrunde liegenden Fall führte dies laut BFH dazu, dass die im Dezember des Streitjahres geleisteten Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Absatz 1, Absatz 3 EStG um 11/12 zu kürzen waren.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung ausnahmsweise dazu diente, den Lebensbedarf des Vaters der Ehefrau des Klägers in den Kürzungsmonaten des Streitjahres, also Januar bis November, sicherzustellen, seien weder festgestellt noch vom Kläger geltend gemacht worden (BFH-Urteil vom 25.04.2018, Az. VI R 35/16). 

(MS)

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