Midijob-Reform: Was wird aus den 451-Euro-Jobs?
Der Midijobber ist der große Bruder des Minijobbers: Er muss geringfügige Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Midijob-Reform: Was wird aus den 451-Euro-Jobs?

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Für Midijobber sieht die Minijob-Reform Übergangsregelungen vor. Vorteilhaft sind diese allerdings nicht. Doch es gibt eine günstigere Lösung.

Beschäftigungsverhältnisse mit Löhnen knapp oberhalb der Minijob-Grenze sind vor allem bei gering verdienenden Arbeitnehmern beliebt, die an einem preiswerten Sozialversicherungsschutz interessiert waren. Diese Verdienstgrenze lag bis Ende September 2022 bei 450,– €.

Wer seit Oktober 2022 eine neue Beschäftigung mit einem Bruttoentgelt zwischen 450,– € und 520,– € aufnimmt, gilt nun als Minijobber. Das bedeutet: Der Job ist – bis auf die abwählbare Rentenversicherungspflicht – sozialversicherungsfrei.

Für diejenigen, die vor Oktober 2022 bereits eine solche Beschäftigung ausgeübt haben, besteht dagegen ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2023. Die Jobs gelten weiterhin als sozialversicherungspflichtig, wobei die Möglichkeit der Abwahl dieser Pflicht besteht.

Welchen Vorteil bringt der Bestandsschutz?

Der Vorteil des Bestandsschutzes: Die Betroffenen verlieren den meist von ihnen gewünschten Sozialversicherungsschutz nicht. Die Konditionen sind allerdings – verglichen mit den Neuregelungen, die für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 520,01 € bis (unter) 1.600,– € gelten – ausgesprochen schlecht. Für die Beitragsberechnung greifen nämlich die »alten«, bis zum 30.9.2022 geltenden Regelungen – jedenfalls bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Für diese drei Sozialversicherungen fallen bei einem 451-Euro-Job insgesamt monatlich 25,23 € an Beiträgen an. Bei der Rentenversicherung gilt der für gewerbliche Minijobber zu tragende Beitragssatz von 3,6 %. Der Beitrag liegt damit bei 16,24 €. Insgesamt kommen so monatliche Beiträge in Höhe von 41,47 € bei einem fortgesetzten 451-Euro-Job an. Bei einem 520-Euro-Job wären es sogar 47,81 €.

Zum Vergleich: Bei einem Job mit einem Entgelt von 520,01 € fallen – soweit es sich um die einzige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt – keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an.

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Bessere Option: Entgelterhöhung auf mindestens 520,01 €

Sinnvoller ist es für die Betroffenen deshalb – wenn der Arbeitgeber mitspielt –, nun zu einem Arbeitsentgelt von mindestens 520,01 € zu arbeiten und sich so den kostenlosen Sozialversicherungsschutz zu sichern.

In vielen Fällen dürfte – wenn die Mindestlohnregelungen nicht umgangen werden – der Lohn im Oktober 2022 ohnehin über die 520-Euro-Grenze gestiegen sein, denn der Mindeststundenlohn beträgt seit Oktober 2022 12,– € statt 10,45 €, die noch im September 2022 galten.

Auf dieser Basis ergibt sich schon bei 44 Arbeitsstunden im Monat ein Arbeitsentgelt von 528,– €. Die Beschäftigung ist damit sozialversicherungspflichtig.

(MS)

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