Betriebsübernahme: Betriebsrente darf nicht gekürzt werden
Jedes Jahr wechseln Hunderttausende Arbeitnehmer den Arbeitgeber – ohne dabei selbst aktiv zu werden: nämlich durch eine Betriebsübernahme. Die Betroffenen haben dann, ohne den Arbeitsplatz zu wechseln, über Nacht einen neuen Arbeitgeber. Das kann gegebenenfalls Folgen auch für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten haben – etwa wenn beim neuen Arbeitgeber eine betriebliche Versorgungsordnung besteht.

Betriebsübernahme: Betriebsrente darf nicht gekürzt werden

 - 

Jedes Jahr wechseln Hunderttausende Arbeitnehmer den Arbeitgeber – ohne dabei selbst aktiv zu werden: nämlich durch eine Betriebsübernahme. Die Betroffenen haben dann, ohne den Arbeitsplatz zu wechseln, über Nacht einen neuen Arbeitgeber. Das kann gegebenenfalls Folgen auch für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten haben – etwa wenn beim neuen Arbeitgeber eine betriebliche Versorgungsordnung besteht.

Im Regelfall dürfte diese nicht identisch sein mit der alten Versorgungsordnung, die für die übernommenen Arbeitnehmer galt. Gelten dann für die übernommenen Arbeitnehmer die schlechteren Regelungen des neuen Arbeitgebers? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 22.10.2019 anders als die Vorinstanzen ein für Arbeitnehmer positives Urteil gefällt.

Die Betriebsübernahme, über deren Folgen nun in Erfurt gestritten wurde, fand bereits im Jahr 1998 statt. Der Erwerber des Unternehmens schloss daraufhin 2000 mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag ab, der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Die übernommenen Arbeitnehmer wurden durch diese Vereinbarung in die bestehende Versorgungsordnung des Erwerbers einbezogen.

Auf dieser Basis berechnete sich auch die Betriebsrente des klagenden ehemaligen Mitarbeiters. Dieser – inzwischen längst im Rentenalter – hatte im Juni 2014 von seinem Ex-Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Bis dahin war die Betriebsrente (versehentlich) auf Grundlage der bis 1998 geltenden Versorgungsordnung berechnet worden. Nun sollte die Umstellung der Rentenberechnung auf die neue – schon lange geltende – Versorgungsordnung erfolgen. Das hatte eine Kürzung der Betriebsrente zur Folge. Die Klage hiergegen wurde von den beiden unteren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger dagegen recht.

Klar ist danach im Regelfall: Die bei Betriebsübernahme bereits bestehenden Rentenansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Wer vor der Übernahme beispielsweise einen Betriebsrentenanspruch von 100,– € hatte, darf nach der Übernahme nicht so gestellt werden, als habe er nur Ansprüche in Höhe von 80,– €, selbst wenn sich dieser Betrag auf Grundlage der beim Erwerber geltenden Regelungen ergeben würde.

Vertrauensschutz gilt nicht für künftige Ansprüche

Niemand kann allerdings darauf vertrauen, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche nach einer Betriebsübernahme auch künftig wie vereinbart steigen. Praktisch bedeutet das: Gesichert ist damit nur der bereits erworbene Anspruch. Ab Übernahme können für die künftig zu erwerbenden Ansprüche ungünstigere Regelungen gelten (Az. 3 AZR 429/18).

(MS)

Weitere News zum Thema
  • [] Die Aktivrente soll einen Anreiz setzen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Im folgenden Überblick haben wir den aktuellen Stand der Dinge zusammengefasst, erklären die geplanten Regeln und wer profitieren kann (und wer nicht). mehr

  • [] Die Grundrente soll langjährig Versicherten mit niedrigen Einkommen einen Zuschlag zur Altersrente bieten. Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts erklärt, warum das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung berücksichtigt wird und weshalb mehr

  • [] Eine Witwe erhielt seit 1996 eine Witwenrente. Später bekam sie zusätzlich eine eigene Altersrente. Sie hatte jedoch nicht gemeldet, dass sie nun zwei Renten bezieht. Erst viele Jahre später bemerkte die Rentenversicherung dies und forderte über 59.000 mehr

  • [] Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Möglichkeit der Barauszahlung der gesetzlichen Rente ab Dezember 2025 ein. Künftig erfolgen Rentenzahlungen ausschließlich per Überweisung auf ein Bankkonto. Die Umstellung betrifft insbesondere ältere Menschen mehr

  • [] Frauen verdienen im Durchschnitt weniger als Männer – auch bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit. Weniger Einkommen bedeutet: weniger Vermögen, geringere Rentenansprüche und ein höheres Risiko von Altersarmut. Deshalb ist es für Frauen besonders wichtig mehr

Weitere News zum Thema