Warum steigen Betriebsrenten so wenig?
Warum steigen die Betriebsrenten oft nur so wenig? -Symbolbild-

Warum steigen Betriebsrenten so wenig?

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Während die gesetzliche Rente zuletzt deutlich gestiegen ist, sieht die Lage bei der betrieblichen Altersversorgung oft ganz anders aus. Warum wird die Zusatzrente kaum oder gar nicht höher? Weshalb gibt es oft nur 1% mehr im Jahr? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Zusammenfassung

Betriebsrenten in Deutschland fallen meist nicht hoch aus, verbessern aber das Alterseinkommen vieler Rentner. 2023 erhielten etwa ein Drittel der über 65-Jährigen eine Betriebsrente, im Schnitt rund 535 Euro monatlich – Frauen deutlich weniger als Männer. Die Anpassung der Betriebsrenten ist im Betriebsrentengesetz geregelt und bietet Arbeitgebern großen Spielraum. Viele Betriebsrentner ärgern sich über geringe Rentenerhöhungen und hohe Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Betriebsrentner können bei unzureichender Erhöhung Widerspruch einlegen und notfalls vor Gericht gehen.

Inhalt

Wie hoch sind die Betriebsrenten in Deutschland?

Allzu üppig fallen die Betriebsrenten meist nicht aus. Aber sie tragen dazu bei, das Alterseinkommen von Millionen Rentnern zu verbessern.

2023 haben knapp ein Drittel der Menschen im Alter ab 65 Jahren eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhalten. Dies geht aus Umfragedaten der Studie »Alterssicherung in Deutschland« hervor. Demnach belief sich die durchschnittliche Höhe einer Bruttorente aus der bAV 2023 auf monatlich rund 535 Euro. Frauen erhielten mit 382 Euro allerdings deutlich weniger als Männer mit 696 Euro pro Monat. Die durchschnittliche Bruttorente aus einer Betriebsrente der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst belief sich auf rund 363 Euro.

Gut die Hälfte aller Betriebsrentner bezieht eine Betriebsrente von mehr als 300 Euro. Diese Zahlen stehen im »Alterssicherungsbericht 2024« des Bundesarbeitsministeriums. Auch in Zukunft werden viele Arbeitnehmer eine Betriebsrente erhalten.

Laut der Regierungsanalyse verfügt über gut die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine betriebliche Altersversorgung (bAV), das sind mehr als 18 Millionen Arbeitnehmer.

Dies gilt allerdings bei großen Unterschieden in der Verbreitung. So haben zum Beispiel 81% der Beschäftigten im Kredit- und Versicherungsgewerbe eine bAV, im Gastgewerbe liegt der Anteil nur bei 15%.

Weniger verbreitet ist die betriebliche Altersvorsorge vor allem in Kleinbetrieben, bei Geringverdienern, bei Beschäftigten, die nicht von Tarifverträgen profitieren, und bei befristet angestellten Mitarbeitenden.

Was ärgert die Betriebsrentner gerade?

Es gibt zwei große Ärgernisse:

  • Ärgernis Nummer eins sind die Abzüge: Gesetzlich Krankenversicherte müssen von der Auszahlung von ihrer monatlichen Betriebsrente die vollen Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen, jedenfalls oberhalb eines Freibetrags bei der Krankenversicherung und einer Freigrenze bei der Pflegeversicherung.

  • Bei Ärgernis Nummer zwei geht es um die Frage, wie oft und um wie viel Betriebsrenten erhöht werden. Die meisten Betroffenen beklagen sich darüber, dass ihre Betriebsrente jährlich nur um 1% erhöht wurde.

Wo ist die Erhöhung von Betriebsrenten geregelt?

Das steht in § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dort ist geregelt, wie Arbeitgeber die Betriebsrenten anpassen müssen. Dabei haben die Unternehmen bzw. die Pensionskassen, Versicherungen oder Pensionsfonds aber einen großen Spielraum, ob und um wie viel sie erhöhen.

  • Variante 1: Alle drei Jahre prüft der Arbeitgeber, ob die Leistungen aus der bAV anzupassen sind. Er kann dabei, so der Wortlaut des Gesetzes, »nach billigem Ermessen« entscheiden.

  • Variante 2: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, »die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen«, also um 1 % pro Jahr zu erhöhen.

Beide Varianten sind nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) für alle fünf Wege der bAV offen (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskassen), unabhängig davon, ob allein der Arbeitgeber, allein der Arbeitnehmer oder beide gemeinsam die Beiträge in der Einzahlphase bezahlt haben.

Warum können Arbeitgeber die Erhöhung der Betriebsrente ganz oder eher mickrig ausfallen lassen?

Arbeitsrechtler, die Arbeitnehmer vertreten, halten den § 16 BetrAVG für einen Gummiparagrafen. Der Grund: Er lässt den Arbeitgebern bei einer möglichen Erhöhung viel Spielraum. Das legt schon ein Blick ins Gesetz nahe. Demnach muss der Arbeitgeber eine mögliche Erhöhung der Betriebsrente zwar prüfen. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Zwang, die Betriebsrente zu erhöhen. Außerdem sind bei der Prüfung nicht nur »die Belange des Versorgungsempfängers«, also der Betriebsrentner, sondern auch »die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers« zu berücksichtigen. Gerade diese schwammige Formulierung aber kann der Arbeitgeber für sich nutzen, um das Gesetz zu seinen Gunsten auszulegen, argumentieren die Arbeitsrechtler.

Laut Gesetz ist dieser »Anpassungsprüfungspflicht« Genüge geleistet, wenn die Erhöhung der Betriebsrente »nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland« oder der Anstieg »der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum«.

Doch auch daran muss sich der Arbeitgeber nicht unbedingt halten. Die Erhöhung kann auch geringer ausfallen als der entsprechende Anstieg der Inflationsrate oder der Nettolöhne, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht mehr hergibt. Häufig wird allerdings Variante zwei genutzt, also die jährliche Erhöhung um 1%. Dieser Weg gilt unter Juristen als »Escape-Klausel«. Die Arbeitgeber müssen sich dann nicht mit der Prüfung alle drei Jahre herumschlagen.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber noch?

Auch bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung heißt es, es gebe »eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber die recht aufwendige und streitanfällige Anpassungsprüfungspflicht abwählen kann«.

  • Beispiel eins: Werden zum Beispiel für die Zahlung der Betriebsrente aus einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung sämtliche Überschussanteile verwendet, »braucht man nicht mehr alle drei Jahre zu prüfen«, heißt es bei dem Verband. Die Überschussbeteiligung sind Gewinne, die der Träger der Betriebsrente zusätzlich erwirtschaftet hat. Man kann diese Beteiligung mit einem Bonus vergleichen, den es zusätzlich zu den vertraglich festgelegten Zinsen und Garantien obendrauf gibt.

  • Beispiel zwei: Der Arbeitgeber hat eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Dabei wird den Betriebsrentnern eine bestimmte Mindestleistung in Höhe der (unverzinslich) eingezahlten Beiträge abzüglich der Beiträge für einen bestimmten Risikoausgleich zugesichert. »In diesen Fällen steigt die Betriebsrente nur dann, wenn Überschussanteile anfallen oder die tatsächlichen Erträge die eingezahlten Beiträge übersteigen«, heißt es bei der aba. In der Auszahlungsphase kann es also Rentenerhöhungen geben, oder auch nicht, je nachdem, wie gut zum Beispiel der Versicherer gewirtschaftet hat. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Rente um 1% bestehe dann aber nicht.

Wie wird begründet, dass Betriebsrenten viel weniger steigen als die gesetzliche Rente?

Die gesetzlichen Renten orientieren sich an der Lohnentwicklung, die Betriebsrenten nicht.

In § 68 Abs. 1 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ist der sogenannte Rentenwert geregelt. Er wird jährlich angepasst und orientiert sich im Wesentlichen an der Bruttolohn- und -gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer. Die gesetzliche Rente folgt der Lohnentwicklung, ergänzt um Sicherungsfaktoren wie Nachhaltigkeits- und Rentenniveau-Faktor.

Folge: Steigen die Löhne, steigen (grundsätzlich) auch die gesetzlichen Renten.

In § 16 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) ist geregelt, ob und wie Betriebsrenten angepasst werden müssen. Der Arbeitgeber muss nur prüfen, ob eine Anpassung erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Maßstab ist nicht die Lohnentwicklung, sondern die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Eine automatische Anpassung gibt es nicht.

Folge: Die Anpassung kann niedrig ausfallen, ausgesetzt werden oder ganz entfallen (z.B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten).

Was können Betriebsrentner tun, wenn die Betriebsrente aus ihrer Sicht unzureichend erhöht wird?

Hat sich der Arbeitgeber für die Ein-Prozent-Regelung entschieden, müssen sich Betriebsrentner damit abfinden. Dagegen vor Gericht zu klagen, werde keinen Erfolg haben, sagen selbst Anwälte, die mit solchen Klagen Geld verdienen könnten.

Wer von fehlenden oder geringen Erhöhungen der Betriebsrente betroffen ist, sollte sich genau anschauen, warum der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht oder in geringerem Umfang als im Gesetz angedacht erhöht hat. Oft wird ohne nähere Begründung auf die wirtschaftliche Lage verwiesen.

Betriebsrentner, die sich damit nicht zufriedengeben wollen und davon überzeugt sind, dem Unternehmen gehe es doch wirtschaftlich gut, sollten schriftlich zeitnah Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch erwartungsgemäß abgelehnt, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Der Vorteil: Spätestens dort müssen Unternehmen dann schon detaillierter begründen, wie ihre wirtschaftliche Lage ist und warum keine oder nur eine geringe Erhöhung der Betriebsrente möglich ist.

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(LBW, MB)

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