Höhere Altersvorsorgezahlungen absetzbar

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Mit dem Abschluss eines Basis-Rentenvertrags (der Rürup-Rente) können sich insbesondere Selbstständige eine private Altersvorsorge aufbauen und damit Steuern sparen. Ähnlich funktioniert das mit freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenkasse. Im Jahr 2020 gelten dabei günstigere Regeln zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Die steuerliche Förderung für Rürup-Renten steigt planmäßig weiter an. Absetzbar sind nun 90 % der Einzahlungen. Geregelt ist das in § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Doch genauso können Selbstständige in der Regel auch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, was gerade für ältere Selbstständige deutlich günstiger ist. Maximal werden 2020 für Alleinstehende Renten-Einzahlungen in Höhe von 25.045,80 € und für Verheiratete in Höhe von 50.091,60 € steuerlich gefördert.

Maximal sind damit 2020 für Alleinstehende (90 % hiervon =) 22.541,– € steuerlich absetzbar. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Betrag. De facto werden in den Regel allerdings deutlich niedrigere Beträge eingezahlt, im Durchschnitt sind es jährlich weniger als 3.000,– €. Doch hiervon sind immerhin 2.700,– € absetzbar, was bei einem Steuersatz von 30 % immerhin gut 800,– € Steuerersparnis bringt. Die Steuervorteile gelten für Selbstständige und für Arbeitnehmer gleichermaßen.

Doch Achtung: Bei gesetzlich Versicherten werden auf diese Höchstbeträge die kompletten gesetzlichen Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile angerechnet.

Freiwillige Einzahlungen in die Gesetzliche

Genau die gleichen Steuervorteile gelten auch für freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die vor allem für Selbstständige möglich sind. Für Selbstständige, die es sich leisten können, viel in die eigene Altersvorsorge zu investieren, sind solche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse lohnend, hat u.a. die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift »Finanztest« mehrfach vorgerechnet.

Arbeitnehmer können zwar, weil sie pflichtversichert sind, keine »klassischen« freiwilligen Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, doch sie können freiwillig Ausgleichszahlungen für künftig zu erwartende Rentenabschläge leisten. Solche Ausgleichszahlungen sind schon ab 50 Jahren möglich – und sie sind genauso steuerbegünstigt wie Beiträge von Selbstständigen in eine Rürup-Rente. 2017 und mehr noch 2018 hat es einen regelrechten Run auf diese neu eingeführte Möglichkeit gegeben.

(MS)

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