EuGH: Befristung bei Rentnern rechtens
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Die Grenzen zwischen Arbeit und Ruhestand werden in Deutschland zunehmend durchlässiger. Damit stellen sich auch häufiger Fragen zur rechtlichen Situation von Senior-Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof hatte sich am 28.2.2018 mit der Frage zu beschäftigen, ob es rechtens ist, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nach Erreichen der regulären Altersgrenze befristet beschäftigt werden dürfen. Der EuGH befand: Die Befristung ist zulässig (Az. C-46/17).
Zum 1.7.2014 wurde in das SGB VI eine Regelung zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer aufgenommen, die noch immer kaum bekannt ist. In § 41 SGB VI wurde folgender Satz angefügt: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben".
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können".
Möglich wurde damit, als arbeitsrechtliche Sonderregelung, die befristete Beschäftigung über das reguläre Rentenalter hinaus und sogar eine Kettenbefristung. Bei anderen Arbeitnehmern ist eine solche arbeitsrechtliche Konstruktion nicht erlaubt.
Das brachte einen angestellten Lehrer aus Bremen dazu, gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zu klagen. Er hatte mit der Stadt Bremen nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der bis zum Ende des Schuljahrs 2014/15 lief. Anschließend wurde der Vertrag nicht nochmals verlängert.
Der Betroffene hielt das für einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge und für Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht Bremen legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der EuGH wies das Ansinnen des Betroffenen zurück. Die Regelung stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Von einer Altersdiskriminierung könne daher keine Rede sein.
Das EuGH-Urteil legt Arbeitgebern, die einen Mitarbeiter nach Erreichen der regulären Altersgrenze befristet weiter beschäftigen möchten, keinerlei Hindernisse in den Weg. Wichtig ist nur, dass die Vereinbarung vor Erreichen des regulären Rentenalters getroffen wird. Arbeitnehmer, die an einer solchen Weiterbeschäftigung interessiert sind, sollten Ihren Arbeitgeber frühzeitig auf diese rechtssichere Möglichkeit hinweisen.