Bei WLAN gibt es keine Störerhaftung mehr
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Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.7.2018 ist für alle wichtig, die einen WLAN-Anschluss haben, der auch für Dritte zugänglich ist. Das Urteil ist auch für Familien von Bedeutung, deren Kinder Freunden Zugang über WLAN verschaffen und Vermieter, die ihren (Zeit-)Mietern die Zugangsdaten zu ihrem eigenen WLAN geben.
Wer offenes WLAN anbietet, kann danach für Urheberrechtsverstöße nicht mehr abgemahnt werden, wenn jemand über sein WLAN illegal Filme, Spiele oder Musik herunterlädt (Az. I ZR 64/17).
Die WLAN-Nutzung im vom BGH entschiedenen Fall hat Dimensionen, die weit über das hinausgehen, was in Privathaushalten üblich ist. Hier ging es um einen Mann, der privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Gleichwohl gilt das Urteil genauso für ganz normale Familien oder für Haushalte mit Untermietern.
Der Hotspot-Unterhalter war abgemahnt und auf Unterlassung verklagt worden, weil ein unbekannter Nutzer des Hotspots im Jahr 2013 ein Computerspiel (Dead Island) in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen (Filesharing) angeboten hatte. Hierfür war der Unterhalter der Hotspots (kostenpflichtig) abgemahnt und auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verklagt worden.
Hinsichtlich der Abmahnkosten musste – so der BGH – das alte, bis einschließlich 12.10.2017 geltende Recht angewandt werden. Das vorher mit der Sache befasste Oberlandesgericht hatte den Hotspot-Betreiber zur Übernahme der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision hiergegen wurde vom BGH zurückgewiesen. Wichtig: Entsprechend hätte der BGH nicht geurteilt, wenn der Urheberrechtsverstoß ab 13.10.2017 erfolgt wäre, denn an diesem Tag ist die Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten.
Abmahnkosten beispielsweise wegen Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder oder von Untermietern müssen WLAN-Inhaber nun nicht mehr befürchten.
Hinsichtlich der Unterlassungserklärung (die ja die Verpflichtung beinhaltet, bestimmte Handlungen in Zukunft zu unterlassen), musste der BGH die aktuelle Fassung des TMG berücksichtigen. Das TMG sieht nun in § 8 ausdrücklich vor, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen WLAN Betreiber wegen einer Rechtsverletzung, die Nutzer seines Netzes begangen haben, nicht besteht.
Sperrung kann verlangt werden
Wer sein WLAN anderen zugänglich macht, ist allerdings auch künftig noch nicht völlig auf der sicheren Seite. Dafür sorgt § 7 Abs. 4 des TMG. Danach kann ein Urheberrechteinhaber (also beispielsweise ein Filmproduzent) nach einer von ihm festgestellten Urheberrechtsverletzung ggf. die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss nach dem TMG jedoch zumutbar und verhältnismäßig sein.