Wiederkehrende Leistungen
Zu den wiederkehrenden Leistungen gehört die Zahlung einer dauernden Last, einer Rente sowie einer Leibrente.
Als dauernde Lasten werden wiederkehrende Zahlungen bezeichnet, die in Geld oder in Sachwerten während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu leisten sind. Hierbei können die Zahlungen betragsmäßig konstant und veränderlich sein.
Werden dauernde Lasten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt, so sind sie als Sonderausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. Sie können aber auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
Wiederkehrende Leistungen, die ohne eine Rechtspflicht und damit freiwillig gezahlt werden oder die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind von der Besteuerung ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt seit 1.1.2009 auch, wenn der Geber beschränkt steuerpflichtig ist. Der Geber kann solche Leistungen steuerlich nicht geltend machen.
Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebenszeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente. Steuerpflichtig ist die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil.