Sonderbilanz
Das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer ist in der Sonderbilanz auszuweisen. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören zum Beispiel Grundstücke, die ein Mitunternehmer an eine Personengesellschaft verpachtet oder Wirtschaftsgüter, die im Besitz eines Minunternehmers sind, jedoch für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Die mit diesen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Sondervergütungen (z.B. Pacht für die Überlassung von Grundstücken an die Mitunternehmerschaft) sind in der Sonderbilanz auszuweisen.
Sonderbilanzen sind nicht für die Personengesellschaft, sondern für jeden Mitunternehmer aufzustellen. Diese Sonderbilanzen sind in den Betriebsvermögensvergleich mit einzubeziehen.