Ökosteuer/Steuerermäßigung

In nachfolgenden Fällen unterliegt der Mineralöl- bzw. der Stromverbrauch einer ermäßigten Ökosteuer:

Öffentliche Verkehrsmittel

Der gesamte öffentliche Personennahverkehr (Linienbusse, Schulbusse, Bahnen und Sammeltaxis) muss nur den halben Steigerungssatz der Mineralölsteuer auf Kraftstoffe zahlen. Wird Erdgas im Verkehrsbereiche eingesetzt, kommt es zumindest bis zum Jahr 2009 zu einer deutlichen Ermäßigung gegenüber dem Steuersatz auf Diesel und Benzin.

Nachtspeicherheizungen

Wurden Nachtspeicherheizungen vor dem 01.04.1999 installiert, werden diese nur mit dem halben Steigerungssatz besteuert. Davon ausgenommen sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Strom zum ermäßigten Steuersatz von 20 Prozent beziehen.

Erdgas- bzw. Flüssiggas betriebene Fahrzeuge

Werden Fahrzeuge mit Flüssiggas, Erdgas oder anderen Kohlenwasserstoffen betrieben, gelten ermäßigte Steuersätze. Für Flüssiggase: 285,30 DM/1.000 kg (2001), 153,4 €/1.000 kg (2002) und 161,00 € (2003 bis 2009), für Erdgas oder andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 22 DM/1 MWh (2001), 11,80 €/1 MWh (2002), 12,40 €/1 MWh (2003 bis 2009).

Produzierendes Gewerbe

Zum produzierenden Gewerbe gehören: Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft. Liegt die Ökosteuerbelastung über 1.000 DM/ca. 512 € für Strom und über 1.000 DM/ca. 512 € für Heizstoffe, kann das produzierende Gewerbe einen ermäßigten Steuersatz von 20 % in Anspruch nehmen. Liegt die Belastung durch die erhöhten Steuersätze um das 1,2-fache über der Entlastung aufgrund der gesunkenen Rentenversicherungsbeiträge, erhalten Unternehmen den darüber hinaus gehenden Betrag im vollen Umfang zurück. Dieser Nettobelastungsausgleich muss beantragt werden.

Land- und Forstwirtschaft, Behindertenwerkstätten

Auch für die Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht gilt ab einer Ökosteuerbelastung von 1.000 DM/ca. 512 € (jeweils für Strom und Heizstoffe) ein ermäßigter Steuersatz von 20 %. Das gleiche gilt für Behindertenwerkstätten, wenn sie im Bereich des produzierenden Gewerbes oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.

Land- und Forstwirte können zudem verbilligten Diesel tanken. Ab Januar 2001 wurde ein gesenkter Steuersatz durch eine Vergütung von 0,30 DM/Liter Dieselkraftstoff eingeführt. Seit 1.1.2005 müssen Landwirte 40 Cent Mineralölsteuer je Liter Agrardiesel zahlen. Dabei gilt der ermäßigte Steuersatz für maximal 10.000 Liter Agrardiesel pro Jahr. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 350 €.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Ökosteuer

  2. Ökosteuer/Steuerbefreiung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. StromStG

  2. MinölStG