Mini-Job

Die Neuregelung zum 400 €-Job (Mini-Job) trat am 1.4.2003 in Kraft ("Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"). Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 400 EUR im Monat ist.

Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 25 Prozent (ab 1.1.2007: 30 Prozent) entrichten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  1. gesetzliche Rentenversicherung,

  2. gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,

  3. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale.

Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 Prozent. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:

  1. 5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),

  2. 5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),

  3. 2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 7 Prozent.

Neben der Pauschale von 25 Prozent und 12 Prozent haben Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten zusätzlich 1,3 Prozent Umlage zu entrichten. Damit wird eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschutz Erstattungsansprüche des Arbeitgbers gegenüber der Knappschaft erworben.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Lohnsteuerpauschalierung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 35a EStG

  2. § 40a EStG