Leistungsgebot
Voraussetzung für den Beginn einer Zwangsvollstreckung ist die Abgabe eines Leistungsgebots.
Hierbei wird der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert. Fällig wird die Leistung, wenn seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht gezahlt hat, ist ein Leistungsgebot nicht notwendig.
Ein Leistungsgebot wegen Säumniszuschlägen und Zinsen ist nicht notwendig, wenn Zinsen und Zuschläge zusammen mit der Steuer vom Steuerpflichtigen gefordert werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch gefordert werden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 254 AO
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