Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist eine Art Reihengeschäft. Zu einem Reihengeschäft kommt es, wenn mit ein und demselben Gegenstand zwischen mehreren Unternehmern Umsatzgeschäfte abgeschlossen werden. Dabei wird die Verfügungsmacht über den Gegenstand direkt durch den ersten Unternehmer dem letzten Unternehmer verschafft.

Beispiel: Der Großhändler Z bestellt Schrauben von seinem Lieferanten, der Firma X in Italien. Die Firma X bezieht die Schrauben von der Firma Y in Frankreich. Die Schrauben sind bei der Firma X nicht vorrätig. Die Firma X gibt daher gleich eine Bestellung bei der Firma Y ab. Die Schrauben werden von Frankreich von der Firma Y nach Deutschland an den Großhändler Z geliefert.

Im Umsatzsteuergesetz wird ein Dreiecksgeschäft durch nachfolgende Voraussetzungen definiert:

  1. mindestens drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab,

  2. dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer,

  3. die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst,

  4. der Gegenstand der Lieferungen gelangt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und

  5. der Gegenstand der Lieferungen wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet.

Die Steuer wird vom letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Lieferung des letzten an den ersten Unternehmer ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,

  2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedsstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,

  3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1 und 2 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und

  4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 25b UStG

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