Handwerker

Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 19,1 Prozent ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 15 EStG