Gewinnrücklagen
Als Gewinnnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis eines Unternehmens gebildet wurden. Gewinnrücklagen können aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gebildet werden. Gewinnrücklagen werden in der Bilanz als ein Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 272 HGB