Fußpfleger

Fußpfleger sind Gewerbetreibende, sie üben keinen freien Beruf aus. Auch die Zusatzbezeichnung „medizinischer“ Fußpfleger ändert daran nichts. Die Einkünfte des Fußpflegers unterliegen damit der Gewerbesteuer.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 15 EStG